Tichys Einblick
5 G

Die doppelte Enteignung

Wie der Staat seine Bürger plündert – und die es noch bejubeln.

Gao Yuwen/VCG via Getty Images

Enteignung ist ein böses Wort. Es bedeutet, jemandem etwas wegzunehmen, das er als sein rechtmäßiges und von ihm zu beanspruchendes Eigentum betrachtet. Deshalb kam es einst in der antikommunistischen Bundesrepublik auch kaum jemandem über die Lippen. Und wenn überhaupt, dann auf der Grundlage des Grundgesetzes, welches zu dieser Thematik einen faszinierenden Salto rückwärts hinlegt. In seinem Artikel 14 schreibt es in Absatz 1 erst einmal ganz bürgerlich und konservativ nieder:

„Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“

Damit scheint doch alles klar – wäre da nicht bereits hier jener Zusatz, der die Gewährleistung dem Gesetzesvorbehalt unterstellt. Was wiederum bedeutet: Eigentum und Erbrecht sind nur so lange gewährleistet, wie eine gewählte einfache Mehrheit der Bundestagsabgeordneten dieses will. Deutlich zu erkennen längst beim Erbrecht, welches regelmäßig den Attacken vor allem aus der Klasse der vorgeblich besitzlosen Sozialisten und Kommunisten ausgesetzt ist, die es wahlweise ganz abschaffen oder zumindest auf ein Minimum beschränken möchten, um den Rest des von einer Privatperson erwirtschafteten Vermögens dem Volk zurück zu geben, welchem es – so die Logik – letztlich gestohlen worden sein muss, da es sich andernfalls nicht bei einer Einzelperson hätte sammeln können.

Um diesen Gesetzesvorbehalt gleich an Ort und Stelle einzuschränken, hat sich Artikel 14 GG jedoch nicht auf seinen ersten, bereits jede Form der Enteignung zulassenden Satz beschränkt. Vielmehr wird in den Absätzen (2) und (3) nachgeschoben:

„(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

Das klingt auf den ersten Blick recht vernünftig. Weil es so sozial und gerecht scheint. Denn es besagt: Wer über Eigentum verfügt, soll damit zum Wohle aller wirken. Also etwas, das doch eine Volks- und Schicksalsgemeinschaft auszeichnen sollte.

Die Kehrseite der Medaille: Wer diesem Wohlwirken für die Gemeinschaft nicht folgt, wird zum Volksschädling. Denn er missbraucht – grundgesetzlich so festgeschrieben – sein Eigentum für den Eigennutz. Und das ist laut Grundgesetz nicht zulässig. Folglich folgten die Gesetzgeber den sozialistischen Thesen des Karl Marx und seiner Anhänger und schrieben die Möglichkeit der Enteignung fest. Wobei diese immerhin nur über einen entsprechenden Gesetzesakt erfolgen darf – womit wir wieder bei der einfachen parlamentarischen Mehrheit sind und nicht unterschlagen wollen, dass auch Enteignungsrepubliken wie die Deutsche Demokratische selbstverständlich auf Grundlage bestehender oder geschaffener Gesetze agierten. Da war es nur mangels Opposition leichter, derartige Enteignungsgesetze zu verabschieden.

Wenn es nun zu einer Enteignung kommt, dann soll es dafür eine Entschädigung geben, die „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen“ ist. Klingt fair – ist aber dennoch nichts anderes als das Fundament jeglichen beliebigen Willküraktes dann, wenn eine von einer Parlamentsmehrheit gestützte Regierung beschließt, dass es nur fair und gerecht ist, einen Eigentümer entschädigungslos zu enteignen. Gründe dafür lassen sich bei Bedarf immer finden, denn schließlich ist ein zu enteignender Eigentümer bereits per se Volksschädling (andernfalls wäre ja die Enteignung unnötig). Dennoch nutzten die Regierungen der Bundesrepublik dieses Instrument maßvoll. Schließlich galt es den Eindruck zu vermeiden, man sei inhaltlich zu nahe an den kommunistischen Nachbarn jenseits des Eisernen Vorhangs.

Dreißig Jahre nach dem Beitritt der kommunistisch geprägten Länder zur Bundesrepublik allerdings haben sich solche Hemmungen weitgehend abgebaut. Und so kann beispielsweise in Berlin eine Sozialisteninitative mit offizieller Unterstützung durch einen Regierungspartner und medialer Propagierung die Enteignung eines klassischen Großgrundbesitzers – pardon: Wohnungseigentümers – fordern.

Das allerdings ist nur die eine Seite der Medaille. Die traditionelle, die sich noch dazu den Anschein gibt, sozial und bürgerfreundlich zu sein. Schließlich soll die Enteignung dieses Eigentums, welches im vorgeblichen Widerspruch zur grundgesetzlichen Sozialverpflichtung zur Bedienung der Gewinnerwartungen irgendwelcher Aktionäre eingesetzt wird, über die Rückführung des Wohnraums/Grundeigentums an die Bürger nun, nachdem einst von den Bürgervertretern an die Aktionäre verkauft, wieder zu „Volkseigentum“ werden. Womit wir nun bei einem Wort sind, welches scheinbar so zweckdienlich ist, wenn es um die Enteignungen im ganz großen Stil geht.

Selbstverständlich kann man die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich jedes Stück Land, auf das ein Staat den Zugriff hat, erst einmal Gemeineigentum ist. Tatsache ist auch, dass nichts auf dieser Welt ewig ist – und manch ein Deutscher in den vergangenen 100 Jahren mehr als einmal erleben musste, wie ihm das in seinem Verständnis ihm Gehörende von Personenkreisen gestohlen wurde, die dafür die unterschiedlichsten Gründe fanden. War es beispielsweise die kalte Enteignung in jenen anderen Ländern zugeschlagenen Territorien – wie von den Siegermächten 1919 organisiert; war es die Begründung, der Eigentümer sei per Rasse Volksschädling – wie von den nationalen Sozialisten propagiert; war es der Versuch, zu Lasten der früheren Eigentümer ethnisch reine Landstriche zu organisieren – wie es ein Benesch im Sudetenland exekutierte; war es die Bestrafung dafür, früher auf der falschen Seite gestanden zu haben – wie es vor allem die Sowjetische Militäradministration interpretierte. Kurz: Wer enteignen will, findet Gründe, weshalb ich vor einigen Jahren die Idee entwickelte, Grundstücke, die „dem Staat“ gehören, grundsätzlich nicht mehr zu verkaufen, sondern kostenlos unter Zweckbindung und Räumungsverpflichtung zum Bindungsende an die Nutzer zu geben. Insbesondere im Industriebereich würde ein solches Modell zahllose Industriebrachen vermeiden, die Flächen künftiger Nutzung zuführen. Und auch der Häuslebauer könnte damit leben, wenn die Nutzung vererbbar ist, ohne dass deshalb der Eigentümer wechselt.

Doch das sind selbstverständlich nur utopische Phantasien jenseits des Realen, denn sie würden „den Staat“ um die Möglichkeit bringen, mit „seinem“ Eigentum kräftig Geld zu schaufeln. Wobei es nun an der Zeit ist, noch einmal einen kurzen Blick auf „Staat“ und „Volkseigentum“ zu werfen.

Das, was wir gemeinhin als „dem Staat“ gehörig betrachten, gehört diesem letztlich eben nicht. Vor allem im Immobilienbereich sind Flächen und Gebäude entweder per se oder durch den Einsatz von Steuermitteln tatsächlich im wahrsten Sinne des Wortes Volkseigentum. „Der Staat“ – also jene, die vom Bürger über Wahlen mit der Verwaltung ihrer gemeinsamen Geschäfte beauftragt werden – ist daher niemals Eigentümer, sondern nur Treuhänder. Seine Pflicht ist es folglich, das Eigentum des Volkes zu sichern und zu mehren – weshalb es bis in die Weimarer Zeit neben dem Finanzminister einen Schatzminister gab. Letzterem oblag die Aufgabe, das Volkseigentum treuhänderisch zu verwalten, während der Finanzminister vorrangig für das Geldwesen zuständig war.

Diese Trennung jedoch missfiel den Parteienvertretern zunehmend, denn sie verwehrte den Politikern den beliebigen Zugriff auf das, was des Bürgers gemeinsames Eigentum ist. Deshalb warf man beides zusammen – und seitdem kann der Finanzminister mit dem Eigentum seiner Bürger so umgehen, als wäre es sein privates.

Welch kuriose Formen dieses annimmt, wenn beispielsweise das Land Hamburg Gemeineigentum bis hin zu öffentlichen Parkplätzen, die mit Taschenspielertricks durch die Hintertür zu Bauland gewandelt werden, an sogenannte stadteigene Gesellschaften verkauft und damit die künftigen Sozialmieten schon einmal kräftig in die Höhe schraubt, hatte ich bereits früher aufgezeigt.

Noch kurioser wird der Umgang mit dem Volkseigentum jedoch bei einer allgemein als selbstverständlich hingenommenen Staatsaktion, die zumeist noch als Geldsegen in Dank sozialer Überlastung stets klamme Staatskassen gefeiert wird. Die Rede soll hier sein von jenen „Versteigerungen“ von Lizenzen für den Einsatz mobiler Kommunikationsnetze.

Schauen wir zuerst auf jene spektakuläre Versteigerung der UMTS-Lizenzen der Jahre 2000 und 2010. Im Jahre des Hypes 2000 brachte dieses Verfahren allein in der Bundesrepublik satte 50,8 Milliarden DM (fast 51 mit neun Nullen). Das übertraf selbst die kühnsten Erwartungen des Finanzministers. Zehn Jahre später war die Stimmung bereits etwas abgekühlt. Die Mobilanbieter fragten sich, ob und wie lange UMTS wohl noch state of the art sein werde – und es flossen nur noch 4,38 Milliarden bzw. rund 8,8 DM in die Staatskasse.

Nun wiederholte sich dieses Spektakel bei der Versteigerung der sogenannten 5G-Frequenzen. 6,6 Milliarden Euro brachte das Spektakel am Ende – ein wahrer Pappenstiel gegen das, was 2000 eingefahren werden konnte. Dabei wirkt sich das Verfahren bereits negativ auf manchen Bieter aus: Wie Heise am 15. Mai berichtete, belasten diese Auktionen mittlerweile zumindest das Ergebnis des Newcomers 1&1 Drillisch spürbar.

So weit, so für den normalen Bürger scheinbar uninteressant. Denn letztlich ist es das Geld irgendwelcher Unternehmen, die ohnehin in die private Tasche wirtschaften. Sollen sie ruhig blechen!

Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn um was geht es hier eigentlich? Oder anders gefragt: Was wird hier zum Kauf angeboten?

Lizenzen? Ja, zutreffend. Also Bandbreiten im Funkverkehr, über die die Kommunikation der Zukunft abgewickelt werden soll. Nur – wem gehören diese Frequenzen eigentlich?

Der Staat tut so, als seien es seine. Deshalb nimmt er sich das Recht, sie zu versteigern und mit den Einnahmen neue Ausgaben im Staatshaushalt zu generieren. Tatsächlich aber gehören diese Frequenzen – wenn überhaupt jemandem, dann dem Volk. Also den Bürgern dieses Landes. Genau dieses Volk aber soll sie künftig auch nutzen. Für Telekommunikation, Geschäftliches – und, und, und.

Macht es dann aber Sinn, diese Frequenzen zu versteigern? Hat der Bürger davon tatsächlich einen Nutzen? Nüchtern betrachtet: Nein! Zumindest dann nicht, wenn die Ersteigerer ihre Milliarden an den Finanzminister überweisen. Denn da die Unternehmen zwangsläufig auf Gewinn orientiert sind, werden sie sich das Geld, das in die Versteigerung geflossen ist, zurückholen. Und bei wem? Selbstverständlich beim künftigen Nutzer und früheren Eigentümer – dem Bürger. Daran ist übrigens nichts verwerfliches, denn die Unternehmen stehen nun einmal unter dem Zwang, Gewinne zu erwirtschaften, weil sie anderenfalls bankrott gingen. Ganz abgesehen davon, dass der Fiskus ihnen bei fehlender Gewinnabsicht den Geschäftszweck abspräche, dieses zum Hobby deklarierte und damit das Unternehmen faktisch in den Ruin triebe.

Die zu stellende Frage bleibt dennoch: Warum wird der Eigentümer Bürger erst durch „den Staat“ faktisch enteignet, indem dieser des Bürgers Eigentum an Unternehmen verkauft – um anschließend den früheren Eigentümer durch entsprechend höhere Kosten für seine Kommunikationsnutzung zur Kasse bitten zu lassen? Warum, wenn es doch des Bürgers Eigentum ist, um das es hier geht, werden die Lizenzen nicht kostenlos vergeben an jene, die dafür den höchstmöglichen Nutzen für eben diesen Eigentümer garantieren? Dadurch beispielsweise, dass sie besonders leistungsfähige Netze kostengünstig zur Verfügung stellen?

Die Antwort auf diese Frage liegt auf der Hand: Ginge der Finanzminister in seinem Amt als Schatzmeister verantwortungsvoll mit all dem Bürgereigentum um, dass von ihm treuhänderisch verwaltet wird, würde sein Staatshaushalt, der einem Karussellgeschäft ähnelt, in sich zusammenbrechen.

Fehlen die Einnahmen aus den Lizenzversteigerungen, wären im Haushalt deutliche Lücken zu stopfen. „Papa Staat“, wie der Finanzjongleur liebevoll genannt wird, müsste dann erhebliche Sparanstrengungen vornehmen und beispielsweise auf das ständige Generieren neuer Sozialempfängergruppen verzichten. Dass genau diese Sozialempfänger am Ende wieder die Gebeutelten sein werden, weil sie für die Nutzung ihres früheren Eigentums höhere Ausgaben an die Betreiber abgeben dürfen, wird unterschlagen.

Tatsächlich aber ist auch dieses Geldkarussell, welches beim Verkauf von „staatseigenen“ Grundstücken ebenso funktioniert, noch nicht das Ende. Dient es letztlich den Anbietern dazu, dem künftigen Nutzer zu erklären, dass seine Ausgaben in die Höhe getrieben wurden um damit die hohen Investitionen der Unternehmen abzudecken, so können letztere sogar noch ihre Ausgaben an den Finanzminister in den Folgejahren zu erheblichen Teilen „absetzen“ – was nichts anderes bedeutet, als dass sie ihre Gewinne auf dem Papier gegen die Versteigerungsausgaben kürzen, um nun weniger Steuern an den Geldjongleur abzuführen.

Kurz: Wir haben es hier nicht nur mit einer ständigen Entreicherung – oder sprechen wir ruhig von Enteignung – des Bürgers zu tun, für die er dann sogar bezahlen darf. Es handelt sich unterm Strich auch um nichts anderes als eine verdeckte Kreditaufnahme des Staates bei den ersteigernden Unternehmen, welche sich die Zinsen für diesen Kredit beim Bürger holen und die Tilgung über die Abschreibung vornehmen.

Unter dem Strich – und hier verstehe ich mich ausnahmsweise ganz als Sozialist – haben wir es hier mit einem riesigen Geld-Verschiebebahnhof zu tun, an dem am Ende nur einer draufzahlt: Derjenige, um dessen Eigentum das Geschachere eigentlich geht. Der Unternehmer kommt für seine Kreditgewährung gut raus, denn er verfügt nun über etwas, für dessen Gewinnmaximinierungseinsatz er niemandem Rechenschaft schuldig ist. Besonders gut allerdings steht der Politiker da. Er kann erstaunlich hohe Einnahmen verkünden, die letztlich doch nichts anderes sind als Schuldverschreibungen zu Lasten der künftigen Generationen, die für diese Schulden durch die Hintertür doppelt zur Kasse gebeten werden. Denn sie zahlen ja nicht nur direkt an den Betreiber – dessen Abschreibungen mindern auch künftige Steuereinnahmen, weshalb dort das trickreiche Karussell auch künftig immer schneller gedreht werden muss.

Spekulieren wir an dieser Stelle nicht darüber, ob solche Karussell- oder Kettengeschäfte nicht immer am Ende einen Dummen haben werden, der die Zeche zahlt. Oder ob die wundersame Geldvermehrung zu doppelten Lasten der Eigentümer ein Endlosspiel sein kann. Begnügen wir uns mit der Feststellung, dass dieses Fiskalsystem das perfekte Instrument jener Politiker ist, die ständig zwecks Wiederwahl neue Geldflüsse an vorgebliche Wählergruppen ausschütten. So lange diese sich der Tatsache, dass sie hier auf perfekte Weise geleimt werden, nicht bewusst werden, gibt es für die Parteipolitik keinen Grund, nach sinnvollen Möglichkeiten der verantwortlichen Treuhänderschaft zu suchen. Weshalb – um auch dieses unmissverständlich zu sagen – all jene sozialistisch-feuchten Träume von Enteignungen ebenfalls an die Wand gehen müssen. Denn am Ende sitzen dann dort an Stelle jener, die über Gewinnerwirtschaftung nachdenken und deshalb an einem zumindest halbwegs verkaufbaren Produkt interessiert sind, jene Politjongleure, die sich daran ergötzen, auf dem Papier geniale Haushaltstricks abzuwickeln. Der Dumme ist und bleibt am Ende immer derjenige, mit dessen (früherem) Eigentum politisch gespielt wird. Allerdings hat er es auch nicht besser verdient. Schließlich klatscht er seiner Ausplünderung zumindest bei Wahlen regelmäßig Beifall.