Tichys Einblick
Europa ohne Grenzen

Einwanderung: Einfallstor nach Europa geöffnet

5.000 € Schadensersatz für jeden zurückgewiesenen Flüchtling an Europas Außengrenzen? Ein neues Tor an den Außengrenzen Europas hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch ein Urteil geöffnet.

© Alexander Koerner/Getty Images

Wenn Flüchtlinge an den Außengrenzen an Zäunen, Mauern oder im Niemandsland festgenommen und wieder zurückgeschickt werden, dann steht ihnen sogar Schadenersatz zu: wegen angeblicher „Kollektivabschiebungen“ und fehlendem Rechtsschutz. Ein neues Geschäftsmodell für Pro Asyl und Fluchthelfer-Syndikate ist entstanden: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Spanien mit Urteil vom 3.10.2017 wegen unzulässiger Kollektivausweisungen aus der Exklave Melilla nach Marokko sowie wegen einem fehlenden wirksamen Rechtsschutz gerügt und zugleich den zwei Migranten aus Mali und der Elfenbeinküste jeweils eine Entschädigung von 5.000 Euro zugesprochen (Az.: 8675/15 und 8697/15).

Die Wirksamkeit der Grenzzäune wird unterlaufen

Die zwei Afrikaner hatten am 13.8.2014 versucht, über die Grenzzäune zwischen Marokko und der spanischen Exklave Melilla zu klettern. Dort wurden sie von der spanischen Guardia Civil festgenommen und umgehend nach Marokko zurückgebracht. Dabei wurde weder ihre Identität überprüft, noch hatten sie die Möglichkeit, die Gründe für ihre Flucht zu erklären oder einen Rechtsanwalt, Dolmetscher oder Arzt einzuschalten. Die Beschwerdeführer rügten, die Abschiebepraxis an der Grenze zu Marokko verstoße gegen die Europäische Menschenrechtkonvention (EMRK):

Diese verbietet die kollektive Ausweisung ausländischer Personen. Zudem verstoße Spanien mit den Abschiebungen gegen Artikel 13. Der räumt jedem das „Recht auf eine wirksame Beschwerde“ ein. Die Regierung in Madrid wurde zur Zahlung von jeweils 5.000 Euro an die beiden Afrikaner verpflichtet.

Nach dem Sachverhalt des Urteils des EGMR vom 3.10.2017 waren die beiden Männer aus Mail und der Elfenbeinküste bereits vor längerer Zeit aus ihren Ländern nach Marokko geflüchtet, nämlich im Jahr 2012 und 2013. Sie hielten sich schon mehrere Monate in dem Gebirge nahe der spanischen Exklave Melilla (Berg Gurugu) auf und versuchten bereits mehrmals, über die Grenzanlagen nach Melilla zu gelangen.

Sie schafften es am 13.8.2014 über die zwei sechs Meter hohen äußeren Zäune, der Malier außerdem bis auf die dritte, drei Meter hohe innere Befestigung. Beide wurden von der spanischen Grenzpolizei an den Zäunen direkt festgenommen und an marokkanische Behörden übergeben. Nachdem sie es in einem zweiten Anlauf Monate später noch einmal versucht und geschafft hatten, wurde der Malier in seine Heimat abgeschoben, der Verbleib des Mannes aus der Elfenbeinküste ist dem Gericht unbekannt geblieben.

Videos statt Betroffener: Spielfeld für NGOs

Journalisten und andere Zeugen hatten die Vorgänge am 13. August zum Teil aufgezeichnet. Mit ihrem Videomaterial zogen verschiedene Nichtregierungsorganisationen wie etwa Pro Asyl vor den EGMR.

Die spanische Regierung hatte unter anderem geltend gemacht, dass die Männer noch gar kein spanisches Territorium erreicht hätten, da die Zäune noch außerhalb der Exklave stünden. Das Gericht ließ sich nicht darauf ein, das Territorium genau zu bestimmen. Da die spanische Polizei in dem Grenzgebiet die Kontrolle gehabt habe, gälten dort auch die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Die in dem Urteil behandelten Rechtsgrundlagen sind die folgenden:

Artikel 13 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) lautet: „Recht auf wirksame Beschwerde – Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben“.

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 16. September 1963, Artikel 4, lautet: „Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen – Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig“.

Dieses Zusatzprotokoll ist 1968 in Kraft getreten und bisher von 43 Staaten ratifiziert worden. Nicht ratifiziert haben es Griechenland, die Türkei, Großbritannien und die Schweiz. Die Schweiz und Griechenland haben es auch nicht unterzeichnet. (Stand: 19. Dezember 2016).

Das Urteil des EGMR vom 3.10.2017 legt eine „Kollektivausweisung“ ausländischer Personen zugrunde. Eine Ausweisung bezeichnet die Anordnung der Behörden eines Staates, ein in seinem Hoheitsgebiet (rechtmäßig oder aber auch rechtswidrig) anwesender ausländischer Staatsbürger habe dieses zu verlassen. Mit der Ausweisung wird ein etwaiges Aufenthaltsrecht entzogen und ein Wiedereinreiseverbot statuiert. Demgegenüber stellt eine Abschiebung eine Vollzugsmaßnahme dar, durch die eine zuvor erteilte Aufenthaltsbeendigung und Ausweisung durchgesetzt wird. Ausweisung einzelner Personen sind tägliche Praxis an Grenzen – über die Konstruktion der „Kollektivausweisung“ hebelt der EGMR diese Praxis aus und macht sie schadensersatzpflichtig.

Die beiden Afrikaner befanden sich bei dem Klettern über die Zäune ja noch nicht einmal richtig in der spanischen Exklave Melilla. Ein irgendwie gearteter Aufenthalt, der zu einer Ausweisung und Abschiebung hätte führen können, lag nicht vor. Vielmehr liegt in dem Aufgreifen eine reine polizeiliche Maßnahme infolge des illegalen Grenzübertritts vor. Insofern kann bei der Rückschiebung nach Marokko der etwa 70 Personen auch keine Kollektivausweisung oder Massenabschiebung gegeben sein.

Die beiden Afrikaner hatten zudem noch nicht die spanische Exklave Melilla erreicht, sondern befanden sich laut Sachverhalt nach dem Klettern über zwei der drei Zäune noch im Grenzstreifen zwischen Marokko und Melilla. Keiner der beiden hatte den dritten Grenzzaun überwunden, der bereits zu spanischem Territorium gehört. Das Hoheitsgebiet von Spanien beginnt erst hinter den Grenzzäunen.

Dies wischt der EGMR jedoch einfach beiseite, indem er sagt, die spanischen Behörden hätten quasi die Hoheitsgewalt dort ausgeübt.

Illegaler Grenzübertritt wird entschuldigt

Ebenso wies das Gericht den Einwand Spaniens zurück, es fehle an der Opfereigenschaft der Antragssteller, die für eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK notwendig ist. Denn die spanische Regierung hatte argumentiert, die Videoaufnahmen ließen eine Identifizierung nicht eindeutig zu, und selbst wenn die Antragssteller bei den betreffenden Rückführungen dabei gewesen wären, hätte ihr erfolgreicher späterer Versuch, nach Spanien zu gelangen, die Opfereigenschaft beendet. Den zweiten Punkt tut das Gericht mit einem Satz ab: Das spätere Gelangen nach Spanien ändere an der fraglichen Konventionsverletzung nichts. Mit anderen Worten: Der Versuch eines illegalen Grenzübertritts zählt nicht; die Täter werden zu „Opfern“ polizeilicher Gewalt umdefiniert. Und besonders weitreichend wirkt das Urteil dadurch, dass die Betroffenen gar nicht identifiziert wurden. Das Gericht nimmt einfach an, dass die beiden an dem betreffenden Tag unter den von Hilfsorganisationen und Schleppern gefilmten Personen waren. Dass keine genaue Dokumentation der damals zurückgeschobenen Individuen stattgefunden habe, sei ja gerade Spanien anzulasten. Damit wird die Beweislast umgekehrt: Spanien muss die Identität beweisen, nicht die Täter.

Mit dem Urteil stellte der EGMR klar, dass Spaniens Grenzregime in Melilla menschenrechtswidrig ist, vor allem aber, dass die Europäische Menschenrechtskonvention und die daraus abgeleiteten Regeln an allen EU-Außengrenzen gelten. In einem anderen EGMR-Verfahren unterstützt das ECCHR Geflüchtete aus Syrien, Irak und Afghanistan in deren Beschwerden wegen der illegalen Rückschiebung nahe des Lagers Idomeni an der mazedonisch-griechischen Grenze; auch die Ungarischen Grenzzäune stehen jetzt im juristischen Feuer.

Den Beschwerdeführern wurde als Ausgleich für den immateriellen Schaden ein Betrag in Höhe von jeweils 5.000 Euro zuerkannt. Wenn man überlegt, dass künftig vielleicht Hunderttausende derartige Beschwerden vorbringen, kann das richtig teuer werden und wird zu einem neuen Geschäftsmodell für Asyl-Anwälte. Angesichts der Tatsache, dass beide Afrikaner illegal und mit Gewalt über die Grenzzäune eindrangen, die etwaige Verletzung ihrer Rechte sich selbst zuzuschreiben haben, nur wenige Minuten in Gewahrsam der Polizei waren und inzwischen es nach Spanien, und damit nach Europa, auch geschafft haben, ist der Betrag von 5.000 Euro geradezu immens und unverhältnismäßig.

Nun soll das Melilla-Verfahren weit über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten.

Wirkung für alle Außengrenzen Europas

Der Generalsekretär der Fluchthilfe-Organisation „European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR)“, Wolfgang Kaleck, freute sich anlässlich des Urteils: „Das Melilla-Verfahren hat weit über den Einzelfall hinaus Wirkung. Es ist ein Präzedenzfall, um das grundlegende ʻRecht auf Rechteʼ von flüchtenden und migrierenden Menschen durchzusetzen“. Mit dem Urteil stelle der EGMR klar, dass Spaniens Grenzregime menschenrechtswidrig ist und die EMRK auch an den EU-Außengrenzen gilt. In einem anderen EGMR-Verfahren unterstützt das ECCHR bereits Geflüchtete aus Syrien, Irak und Afghanistan in deren Beschwerden wegen der illegalen Rückschiebung nahe des Lagers Idomeni an der mazedonisch-griechischen Grenze. In allen Fällen wurden die Klagen nicht von den Betroffenen eingereicht, sondern von Flüchtlingshelfern. Die Betroffenen sind längst untergetaucht. Es öffnet für jeden Immigranten das Tor nach Europa:

Diejenigen, die sich durchsetzen und beispielsweise nach Deutschland gelangen, können Asyl beantragen. Diejenigen, die das nicht schaffen, sondern vorher an der Grenze zurückgeschoben werden, können nach diesem Urteil jedoch vor dem EGMR klagen und für eine angebliche Rechtsverletzung eine Entschädigung verlangen.

Damit wären Europas Außengrenzen praktisch geöffnet.

2005 musste Spanien wegen des massenweise erfolgten illegalen Grenzübertritts rund 600.000 illegalen Einwanderern Amnestie und einen legalen Aufenthaltsstatus gewähren. Danach ging Spanien hart gegen solche Einwanderer vor, nicht zuletzt auf Druck anderer Mitgliedstaaten in der Europäischen Union. Auch England hatte wegen der illegalen Einreise von hunderttausenden Migranten vor allem über den Ärmel-Kanal Probleme mit der Grenzsicherung und insofern auch mit der EU. Der BREXIT war letztlich auch darauf zurückzuführen.

Andreas Meyer-Suter ist Rechtsanwalt in Hamburg.