Tichys Einblick
Terroristen-Reiserücktrittsversicherung

Ehemalige IS-Kämpferinnen – per Charterflug zurück nach Deutschland

Die Bundesrepublik holt weitere deutsche Ex-Mitglieder der Terror-Miliz zurück. Begründung: Es gebe keine andere Möglichkeit. Stimmt das so pauschal?

Symbolbild

Am Wochenende holte die Bundesrepublik drei weitere ehemalige IS-Kämpferinnen und deren Kinder aus Syrien zurück – und das mit erheblichem Aufwand. Für das Einfliegen der Gruppe charterte das Auswärtige Amt eigens eine Maschine. „Ich bin sehr erleichtert, dass wir gestern weitere zwölf Kinder und drei dazugehörige Mütter aus Lagern in Nordostsyrien zurückholen konnten“, erklärte Bundesaußenminister Heiko Maas: „Die gestrige Rückholaktion war ein Kraftakt, dem Monate intensiver Vorbereitung vorausgingen.“

Eine der Rückkehrinnen, Leonora M. aus Sachsen-Anhalt, wurde noch am Sonntag einem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der den Haftbefehl in Vollzug setzte. Der gegen sie verhängte Haftbefehl stammt vom Mai 2020. Auch gegen die anderen beiden Frauen – die 24-jährige Merve A. aus Hamburg und Yasmin A. aus Bonn – laufen Ermittlungen. Leonora M. soll im März 2015 als damals 15-Jährige nach Syrien gereist sein, um sich dort der IS-Terrormiliz anzuschließen. Sie wurde laut Bundesanwaltschaft dort Drittfrau eines IS-Geheimdienstmitarbeiters und bekam mit ihm zwei Kinder. Zusammen mit ihrem Mann soll sie zeitweise eine jesidische Frau als Sklavin gehalten und diese weiterverkauft haben.

Tartuffe oder Dilemma
Islamistischer Terror und das Schweigen der Linken
Die Bundesregierung begründet diese und ähnliche Rückholaktionen damit, dass Deutschland verpflichtet sei, deutsche Staatsangehörige zurückzunehmen. Doch stimmt das so pauschal? Nach dem deutschen Staatsbürgerschaftsrecht darf die Staatsangehörigkeit zwar generell nicht entzogen werden. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Die Staatsbürgerschaft verliert jemand durch Eintritt in ausländische Streitkräfte – oder durch Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland (§28 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Seit dem 9. August 2019 gilt die Verlustregelung ausdrücklich für alle Deutschen, die sich im Ausland einer Terrormiliz anschließen, etwa dem IS. Es gibt nur eine generelle Klausel, die davor schützt: Niemand darf durch eine Ausbürgerung staatenlos werden. Allerdings gibt es bis jetzt keinen bekannten Fall, in dem die Bundesrepublik wenigstens versucht hätte, von anderen Staaten eine Einbürgerung der aus Deutschland ausgereisten IS-Kämpfer zu erreichen. Eine Islamistin, die beispielsweise einen IS-Angehörigen geheiratet hatte, hätte auch Anspruch auf dessen Staatsangehörigkeit. Um eine Ausbürgerung aus Deutschland zu vollziehen, genügt es, wenn ein anderer Staat zusichert, den Betreffenden einzubürgern.
Sollte jemand eine Doppelstaatsangehörigkeit besitzen – etwa zusätzlich die türkische – dann wäre eine Ausbürgerung aus Deutschland ohnehin unproblematisch. Für genau diese Fälle wurde die Gesetzesergänzung 2019 geschaffen. Die CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer sagte damals: „Wer zu einer Terrororganisation geht und zwei Pässe hat, muss wissen, dass er damit den deutschen los ist – und damit auch die Möglichkeit, nach Deutschland zurückzukehren.“

Die rechtliche Regelung sollte also ausdrücklich als Abschreckung dienen. Nur angewendet wurde sie offenbar bisher nie.

Im Gegenteil: Wer sich als Deutscher einer Terrorgruppe im Ausland anschließt, kann offensichtlich damit rechnen, dass er eine Art staatliche Reiserücktrittsversicherung erhält – Rückflug in der Chartermaschine inklusive.

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