Tichys Einblick
Grundgesetz bei Merkel egal

„Hass-Gesetz” der Bundesjustizministerin verfassungswidrig!

Kräftige Klatsche für Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ist verfassungswidrig. Dem Justizminister als Hüter der Verfassung wird Verfassungbruch vorgeworfen.

imago Images photothek

Im Juni beschloss im Corona-Schnelldurchgang der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der „Hasskriminalität”.  Damit soll angeblich „Hass und Hetze„ im Internet besser verfolgt werden. Fraglich war und ist, was denn nun „Hass und Hetze“ bedeutet – ist es jede Kritik an der Bundesregierung, wie Kritiker befürchten, die mit diesen unbestimmten Begriffen erfasst werden?

Das Vorgehen laut Gesetz ist weitreichend und führt zu einer Überwachung der sozialen Netze und ihrer Nutzer. So werden Anbieter sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter verpflichtet, künftig Bestandsdaten von Nutzern an das Bundeskriminalamt (BKA) zu melden – statt wie bislang, die Inhalte zu löschen und zu sperren.

Gesetz scheitert in letzter Minute

Doch die Ausfertigung des Anti-Hass-Gesetzes durch den Bundespräsidenten, das nach den Worten von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht „von zentraler Bedeutung für die Verteidigung unserer Demokratie“ ist, scheitert kurz vor der Ausfertigung. Der Wissenschaftlichen Dienst (WD) des Bundestages stellt in einem Gutachten fest: Das von Lambrecht im Eilverfahren durch den Bundestag gepeitschte Gesetz ist in wesentlichen Teilen verfassungswidrig. An vielen Stellen des Gesetzes werden „begrenzende Eingriffsschwellen“ moniert und immer wieder unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte. Das Gutachten kann nicht vom Tisch gewischt werden – zu massiv ist die Kritik am Gesetz, das bei dieser Fehlerhaftigkeit spätestens vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden müßte.

Keine Begrenzung der Überwachung

Die von Lambrecht geforderte totale Überwachungspraxis im Internet entspricht danach nicht den Grundsätzen des Grundgesetzes. Im Auftrag der Grünen prüft der Wissenschaftliche Dienst das Gesetz und kommt zu dem Ergebnis, es seien jene Stellen, die vom Bundesverfassungsgericht schon bei der Regelung bei Telekommunikationsanbietern beanstandet worden waren, weitgehend wortgleich auch im neuen Gesetz zu finden. Die neu erfundenen Befugnisse der Ermittler, die auch auf Bestandsdaten und umfassende, strafbewehrte Meldepflichten der Internet-User zugreifen, sie zentral speichern und zur Verfolgung der ungeliebten Meinung verwenden dürfen, gingen zu weit, so das Gutachten. Kritisiert wird nicht das grundsätzliche Ziel des Gesetzes, die Verbreiter von strafbaren Inhalten zu verfolgen, wohl aber die zentrale Datenspeicherung und Verarbeitung der Bürger-Daten, die unverhältnismäßig tief in die Grundrechte eingriffen. Bei der Abfrage von Namen, Geburtsdaten oder IP-Adressen, so wird an vielen Stellen betont, geht es um einen derart tiefen Eingriff in die Grundrechte, was wenn überhaupt nur bei einer „hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks“ erlaubt sei. Dies sei nicht der Fall – es geht praktisch um eine unbegrenzte Speicherung und Verarbeitung für Strafverfolgung von Meinungen, die freihändig als „Hass und Hetze“ bezeichnet werden.

Lambrecht keine Hüterin des Grundgesetzes

Der Bundesjustizminister ist innerhalb der Bundesregierung für eine Einhaltung der Verfassung zuständig. Er prüft alle Gesetzesvorlagen aller Bundesministerien auf seine Verfassungsmäßigkeit. Dass sich jetzt ausgerechnet der Hüter der Verfassung einen so schwerwiegenden Vorwurf im Rahmen eines Gesetzes vorwerfen lassen muss, das aus seiner Feder stammt, ist bedenklich: Christine Lambrecht scheint sich um das Grundgesetz nicht zu kümmern. In einer lebenden Demokratie ist ein solcher versuchter Anschlag auf das Grundgesetz ein Grund zurückzutreten. Dies wird im Kabinett Angela Merkel allerdings nicht vorkommen; das Grundgesetz wird hier eher als Hinderungsgrund für das „Durchregieren“ nach autoritären Vorstellungen verstanden.

Bei derart vielen Hinweisen auf Verfassungswidrigkeit kann bei den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Gesetz – zwischenzeitlich verabschiedet von Bundestag und Bundesrat – von „Schlampigkeit“ oder geringfügigen Verständnisschwierigkeiten nicht mehr die Rede sein.

Hier liegt – das ist offensichtlich – seitens des Ministeriums der gezielte Versuch vor, das Grundgesetz in seinen elementaren Kernelementen auszuhebeln. Wer eine solche „Arbeit“ zu verantworten hat, ist als „Verfassungsminister“ nicht nur ungeeignet, sondern höchst gefährlich. Auf ihrem Stuhl ist Christine Lambrecht eine Gefahr für die Demokratie – und nichts anderes!


TE dokumentiert das Papier und beschränkt sich auf die unkommentierte Wiedergabe der Schlüsselpassagen.

Dokumentation „Hass-Gesetz”

Das entsprechende Dokument trägt die Überschrift „Mögliche Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13 – Bestandsdatenauskunft II – auf das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drs. 19/17741 und 19/20163) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetzänderungsgesetz“.

Es stehen die Begriffe TKG für TeleKommunikationsGesetz, BKAG für BundesKriminalAmtsGesetz, TMG für TeleMedienGesetz.
*
§ 113 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 2 TKG greift in das aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und genügt in materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die in § 113 Abs. 1 S. 1 TKG statuierte Übermittlungsbefugnis ist unverhältnismäßig, da „eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen“ nicht gegeben ist.
*
§ 113 Abs. 2 TKG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine begrenzende Eingriffsschwelle nicht. Diese Regelung ermöglicht die Erteilung einer Auskunft im Einzelfall schon dann, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der berechtigten Stellen erfolgt. Dadurch, dass „Auskünfte bereits dann erteilt werden können, wenn sie in irgendeinem Zusammenhang zu der staatlichen Aufgabenwahrnehmung stehen und einen Einzelfallbezug erkennen lassen, ohne dass ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Eingriffsanlass vorausgesetzt wird,“ sind vielfältige und in jeder Hinsicht unbegrenzte Verwendungen gestattet. Die Vorschrift könne auch nicht ‒ anders als noch die frühere Übermittlungsregelung in § 113 TKG a.F. ‒ verständig dahin ausgelegt werden, dass sie bezogen auf die Gefahrenabwehr eine konkrete oder hinreichend konkretisierte Gefahr voraussetze.28 Notwendig wäre eine Eingriffsschwelle, die mit derjenigen der Übermittlungsbefugnis korrespondiert, hier also eine konkrete Gefahr beziehungsweise ein Anfangsverdacht.
*
4.3.2. Grundrechtseingriff: Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG – Recht auf informationelle Selbstbestimmung § 113 Abs. 1 S. 2 iVm Abs. 2 TKG greift in das aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und genügt in materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
*
4.3.3. Unverhältnismäßigkeit mangels begrenzender Eingriffsschwelle Die in § 113 Abs. 1 S. 2 TKG statuierte Übermittlungsbefugnis ist unverhältnismäßig, da „eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen“ nicht gegeben ist, weil § 113 Abs. 2 TKG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine begrenzende Eingriffsschwelle nicht genügt. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich ‒ trotz geänderten Wortlauts ‒ § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG in der Fassung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004, den das Bundesverfassungsgericht im Verfahren Bestandsdatenauskunft I für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG erklärt hat. Zwar könne der Gesetzgeber eine Norm erneut erlassen, dies verlange aber besondere Gründe, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ergeben könnten. Solche Gründe seien hier nicht ersichtlich.
*
§ 113 Abs. 1 S. 3 TKG greift in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ein und genügt in materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
*
Die in § 113 Abs. 1 S. 3 TKG statuierte Übermittlungsbefugnis ist unverhältnismäßig, da „eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszweck der betroffenen Informationen“ nicht gegeben ist, weil § 113 Abs. 2 TKG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine begrenzende Eingriffsschwelle – gerade im Hinblick auf das erhöhte Eingriffsgewicht – nicht genügt.
*
§ 10 Abs.1 S.1 Nr. 1 BKAG – Auch diese Vorschrift ist nicht durch eine hinreichende Eingriffsschwelle eingegrenzt und daher nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts unverhältnismäßig.
*
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 BKAG Auch diese Vorschriften sind nicht durch eine hinreichende Eingriffsschwelle eingegrenzt und daher unverhältnismäßig.
*
§ 10 Abs. 2 BKAG ist mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die Abrufbefugnis nicht hinreichend eingegrenzt und die Norm schon deshalb unverhältnismäßig ist.
*
Verfassungsrechtliche Beurteilung der für die Beurteilung des Untersuchungsgegenstandes relevanten zukünftigen Rechtslage in Bezug auf das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drs. 19/1774151 und 19/2016352) … In Anbetracht der Tatsache, dass diese Regelungen weitgehend inhaltsgleich sind mit denjenigen, die das Bundesverfassungsgericht im TKG für verfassungswidrig erklärt hat, dürfte die Rechtslage hier genauso zu beurteilen sein.
*
Die in § 15a S. 1 TMG n.F. statuierte Übermittlungsbefugnis dürfte mangels begrenzender Eingriffsschwelle ebenfalls unverhältnismäßig sein, da „eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszweck der betroffenen Informationen“ nicht gegeben ist.
*
§ 15a S. 3 TMG n.F., der die Anbieter von Telemediendiensten zur Informationsübermittlung berechtigen soll, greift – wie der wortgleiche § 113 Abs. 1 S. 3 TKG, der sich an die Anbieter von Telekommunikationsdiensten richtet – in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ein und genügt nach den 4.4.2 und 4.4.3. dargestellten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts in materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
*
Die in § 15a S. 3 TMG n.F. statuierte Übermittlungsbefugnis dürfte unverhältnismäßig sein, da „eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszweck der betroffenen Informationen“ nicht gegeben ist, weil § 15a S. 3 TMG n.F. den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine begrenzende Eingriffsschwelle – gerade im Hinblick auf das erhöhte Eingriffsgewicht – nicht genügen dürfte.
*
§ 10 Abs. 1 S. 2 BKAG – Auch diese Vorschrift, die sich an die Anbieter von Telemediendiensten richtet und inhaltlich dem Satz 1 entspricht, ist nicht durch eine hinreichende Eingriffsschwelle eingegrenzt und dürfte daher nach den unter 4.6.2. dargestellten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts unverhältnismäßig sein.
*
In Anbetracht der zu dem nahezu wortgleichen § 10 Abs. 2 BKAG, der nur die Anbieter von Telekommunikationsdiensten und nicht diejenigen von Telemediendiensten anspricht, ergangenen Rechtsprechung (s. dazu 4.8.1.) dürfte auch § 10 Abs. 2 BKAG n.F. mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar sein.
*
§ 15b TMG n.F. greift in das aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Fraglich ist, ob diese Vorschrift in materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
*
Es spricht daher viel dafür, dass der zur Übermittlung von Zugangsdaten durch Telemediendiensteanbieter ermächtigende § 15b TMG n.F. vor diesem Hintergrund verfassungswidrig ist.
*
Diese Eingriffsschwellen liegen zwar im Einzelnen durchaus hoch, knüpfen jedoch nicht ausdrücklich an die Voraussetzungen für die konkret bezweckte Nutzung der Daten an. So heißt es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, die Vorschrift ermächtige zur Übermittlung von Zugangsdaten, „auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Nutzung nicht vorliegen sollten“. Dies widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
*
Die auf Grund der Meldepflicht in § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. von Anbietern sozialer Netzwerke – wenn möglich – zu übermittelnden IP-Adressen und Portnummern64 sind personenbezogene Daten, mit deren Hilfe die eindeutige Identifizierung von Nutzern ermöglicht werden soll. Die Übermittlungspflicht schafft somit einen Eingriffstatbestand in den geschützten Datenbestand und die Verfügungsmacht der Dateninhaber. Sie greift daher in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ein. Dabei ist für den Eingriffscharakter unerheblich, dass § 3a Abs. 4 NetzDG n.F. eine Übermittlung der Daten seitens privater Diensteanbieter statuiert.
*
§ 113 Abs. 1 S. 3 TKG greift – s. dazu 4.4. – in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ein und genügt in materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
*
§ 15a S. 3 TMG n.F., der die Anbieter von Telemediendiensten zur Informationsübermittlung berechtigen soll, greift – wie der wortgleiche § 113 Abs. 1 S. 3 TKG, der sich an die Anbieter von Telekommunikationsdiensten richtet – in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ein und genügt nach den in 4.4.2 und 4.4.3. sowie 6.2. dargestellten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts in materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
*
§ 10 Abs. 2 BKAG ist mit Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar.

Zwischenfazit des Gutachtens:

Es gibt derzeit keine mit dem Grundgesetz vereinbare Übermittlungsbefugnis der Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Telemediendiensten für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten. … Da es also weder verfassungsmäßige Übermittlungsbefugnisse noch verfassungsmäßige Abfragebefugnisse für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten gibt, kann das Bundeskriminalamt die – sofern möglich – von dem Anbieter eines sozialen Netzwerks übermittelte IP-Adresse nicht dazu verwerten, den Nutzer zu identifizieren. Insofern ist die Übermittlung nicht dazu geeignet, den gewünschten Zweck – die Strafverfolgung – zu erreichen oder zu befördern. Daher ist die Pflicht, die IP-Adresse zu übermitteln, nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungsgemäß.

Anzeige