BGH, Barzahlung und GEZ

Das Faschingsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags.

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Am Faschingsdienstag den 13. Februar hatte der Hessische Verwaltungs- gerichtshof in Kassel in zweiter Instanz über mein Begehren zu urteilen, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu begleichen. Das Gericht ließ sich offenbar von dem besonderen Datum zu argumentativen Bocksprüngen inspirieren. Im Folgenden die Highlights der nun zugestellten Urteilsbegründung. Rechtskundige sollten sich setzen und anschnallen, um nicht vom Stuhl zu fallen.

Der Hessische Rundfunk will mein Bargeld nicht annehmen, weil in seiner Satzung geschrieben steht, dass man nur mit Banken-Buchgeld seinen Rundfunkbeitrag begleichen kann. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte dem hr Recht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof gibt zu Anfang (aber nur zu Anfang) immerhin noch §14 Abs 1 Satz 1 Bundesbankgesetz korrekt und vollständig wieder:

„Nach Satz 2 der Vorschrift, sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ (Hervorhebungen durchgängig von mir.)

Dann geht’s schon los:

„Die letztgenannte Vorschrift dient offensichtlich der Klarstellung, dass etwa Sachwährungen (Edelsteine, Edelmetalle und dergleichen) und Wertpapiere ebenso wie auf andere Währungen als Euro lautende Banknoten (…) kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Dies gilt sowohl für Banknoten ausländischer Währungen ebenso wie auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland früher gültig gewesene historische Währungen (Reichsmarkt, Deutsche Mark, Mark der DDR etc.).“

In der Interpreationsvariante „dient auch“ könnte man dem Satz ohne weiteres zutimmen, auch mit dem „offensichtlich“ darin. Argumentiert wird hier aber, ohne es ausdrücklich zu sagen, es sei offensichtlich, dass es der Vorschrift nur um die Abgrenzung gegenüber Gold, Wertpapieren oder Schecks (die später noch genannt werden) geht, nicht aber um die Abgrenzung gegenüber Giroverbindlichkeiten von Banken (Buchgeld). Nichts daran ist mir offensichtlich. Dem Bundesgerichtshof auch nicht, wie wir noch sehen werden.

„Auch wenn dies gleichzeitig bedeuten mag, dass grundsätzlich jedermann Eurobanknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren hat, gilt dies jedenfalls nur, soweit in der jeweils zu beurteilenden Rechtsbeziehung eine Begleichung im Wege der Barzahlung vereinbart, vorgeschrieben oder nach der Verkehrssitte allgemein üblich und zu erwarten ist.“

Aha. Jeder muss grundsätzlich Bargeld akzeptieren, wenn dieses entweder vereinbart ist ( wenn §14 Abs. 1 Satz 2 also unnötig ist), wenn es anderweitig vorgeschrieben ist (§14 Abs. 1 Satz 2 also wieder unnötig ist) oder wenn es nach der Verkehrssitte allgemein üblich und zu erwarten ist (§14 Abs. 1 Satz 2 also unnötig ist). Aus §14 Abs. 1 Satz 2 folgt also, dass jedermann Bargeld annehmen muss, wenn und nur wenn er es schon aus anderen Gründen muss. Helau.

„Hieraus folgt sodann, dass sich der Gläubiger etwa nicht mit der Entgegennahme eines Schecks oder eines Wechsels begnügen muss, sondern auf Barzahlung mit Euro-Banknoten bestehen und auch Banknoten anderer Währung ablehnen kann.“

Aha. Schecks kann man ablehnen, und auf Bargeld bestehen, wenn man vertraglich oder anderswie Barzahlung vereinbart hat. Schecks sind kein Bargeld, das wussten wir.

Dann kommt der wilde und äußerst kreative Kern der Argumentation:

„So wie im Privatrechtsverkehr vertraglich eine andere Abrede getroffen werden kann (..), kann im öffentlich-rechtlichen – durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägten –Bereich die Rechtsbeziehung zwischen (…) öffentlich-rechtlichen Institutionen und rechtsunterworfenen Bürgern eine Rechtsvorschrift ebenfalls anderes regeln und eine von der Barzahlung abweichende Zahlungsweise ausdrücklich vorschreiben, ohne dass hierdurch der Anwendungsbereich des §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG tangiert wird.“

Dass Private auf freiwilliger vertraglicher Basis vereinbaren können, was sie wollen, solange es nicht gegen die guten Sitten verstößt oder eine Seite unfair übervorteilt wird, ist unbestritten. Dass der Staat das gleiche dann auch vorschreiben darf, wird hier noch nicht begründet, aber schon einmal einfach so behauptet. Der Anwendungsbereich der §14 Abs. 1 Satz 2 wird nur dann nicht tangiert, wenn man diesen begründungslos (durch Behauptung von Offensichtlichkeit) entsprechend eingeschränkt hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte diese Eineingung im Zuge der „teleologischen Reduktion“ ausdrücklich vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof sagt ,dieser (unzulässige) Kunstgriff der Frankfurter sei gar nicht nötig, denn er setzt die Einengung einfach als offensichtlich voraus. Und das, obwohl der Bundesgerichtshof konsistent das Gegenteil sagt. Hierfür vergisst der Kasseler Senat in der unmittelbar folgenden Passage die Zusätze „unbeschränktes“, und „gesetzliches“ vor Zahlungsmittel:

„Mit dieser Auslegung wird die Regelung in §14 Abs. 1 Satz 1 BBankG auch nicht bedeutungslos, wie der Kläger (…) geltend macht, sondern behält die oben dargestellte Bedeutung der Abgrenzung zu anderen Währungen und zur Zahlung mittels Wertpapieren. Zudem bleibt die eingeführte Währung „Euro“ unangetastet, zumal auch die unbare Zahlung auf Euro lauten muss, und die Banknoten verlieren nicht ihre Eigenschaft als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel. Lediglich für einen Teilbereich wird die Barzahlung ausgeschlossen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität.“

Würde er diese wichtigen Zusätze nicht einfach weglassen, könnte er auch nicht so unbefangen fortfahren mit „Lediglich für einen Teilbereich wird die Barzahlung ausgeschlossen …“ An keiner Stelle in der 31-seitigen Urteilsbegründung setzt sich der Senat ausdrücklich mit der Bedeutung der Wörter „unbeschränkt“ und „gesetzlich“ in dem für das Verfahren zentralen Satz des Bundesbankgesetzes auseinander. Wäre auch gar zu unbequem in diesem Zusammenhang.

In Zusammenhang mit Artikel 128 EU-Vertrag (AEUV), der die gleiche Regelung enthält wie §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, kommt noch eine besonders schöne Formulierung hinzu:

„Die Verwendung von Euro-Banknoten ist nur dann erforderlich, wenn in bar bezahlt wird.“

Wo sie Recht haben, haben sie Recht. Helau.

Aber der Senat versucht dann auch wieder ernsthaft zu werden, mit mäßigem Erfolg:

„Ein bundesgesetzliches Verbot (von) Regelungen zur bargeldlosen Zahlungsweise (…) ist §14 Abs. 1 Satz 2 nicht zu entnehmen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die genannte Regelung im Gesetz über die Deutsche Bundesbank enthalten ist, die im Wesentlichen Rechtsform, Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbank regelt. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung die vom Kläger postulierte weitreichende Rechtswirkung beabsichtigt gehabt, hätte es nahegelegen, die Bestimmung nicht in das bereichsspezifische Gesetz über die Deutsche Bundesbank aufzunehmen.“

Das ist eine sehr sonderbare Argumentation. Im Bundesbankgesetz muss die Regelung stehen. Denn die Eigenschaften der Währung, für die die Bundesbank (heute die EZB) zuständig ist, müssen dort geregelt werden. Wenn aber dort steht, dass das Geld der Bundesbank (EZB) unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel ist, was in der juristschen Kommentierung bisher durchgängig so verstanden wurde, dass es bedeutet, dass man mit Bargeld grundsätzlich jede Zahlungsverpflichtung in Euro erfüllen kann, dann wirkt sich das überall aus, wo es um Zahlungsverpflichtungen geht. Gerade wenn die Vorschrift so allgemeingültig gemeint ist, wie es der Wortlaut nahelegt, und wie die juristischen Kommentare es verstehen, wäre es völlig unnötig und unüblich, sie in jedem Gesetz mit Bezug zu Geldschulden noch einmal zu widerholen.

„Der Senat versteht die Regelung in §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG dahingehend, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Barzahlungsmittel sind, ohne eine Regelung darüber zu treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Barzahlung zugelassen, vorgeschrieben oder untersagt ist.“

Wo der Senat oben einfach das „gesetzlich“ und das „unbeschränkt“ weggelassen hat, neutralisiert er es hier kurzerhand durch ein „Bar“ vor „zahlungsmittel“. Bargeld ist also das einzige Barzahlungsmittel. Helau. Hier ist ganz indirekt eine Auseinandersetzung mit dem Wort unbeschränkt enthalten. Unbeschränkt sind Euro-Banknoten nur als gesetzliches Bar-Zahlungsmittel, für die Begleichung von Geldschulden, für die der Gläubiger Barzahlung zu akzeptieren wünscht oder aus anderen Gründen akzeptieren muss. In den weiteren Worten des Gerichts wird das noch einmal so ausgedrückt:

Dass bei Barzahlungen Eurobanknoten verwendet werden dürfen, und diese vom Gläubiger nicht abgelehnt werden können, mag sich durchaus u.a. aus §14 Abs 1 Satz 2 BBankG ableiten lassen. Für die hier zu entscheidende Frage, ob eine andere Zahlungsweise als Barzahlung vorgeschrieben werden kann, gibt die genannte Entscheidung jedoch nichts her.“

Helau! Quizfrage: Wer kann sich eine Konstellation ausdenken, in der §14 Abs. 1 Satz 2 nötig wäre um dem Gläubiger zu erlauben, Dollarnoten, Schecks, Edelsteine oder Kartoffeln zur Bezahlung abzulehnen, wenn die Argumentation des Kasseler Senats zuträfe. Mir fällt keine ein. Ich nehme Hinweise sehr dankbar entgegen.

Dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Auffassung derjenigen des Bundesgerichtshof diametral widerspricht, wird an vielen Stellen deutlich, aber entweder unausgesprochen gelassen oder vernebelt. So heißt es in der Urteilsbegründung:

„Dabei liegt §9 Abs. 2. Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags offensichtlich eine moderne Auffassung (..) zugrunde., die in einer Geldschuld eine Wertverschaffungsschuld versteht und von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Bargeld und Buchgeld ausgeht, wonach auch letzteres „Geld“ im Rechtssinne darstellt. Danach auch die Verschaffung von Buchgeld durch den Geldschuldner nicht mehr nur als eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne von §364 BGB verstanden, sondern in einer unbaren Zahlung lediglich eine Zahlungsmodalität gesehen und nicht die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung.“

§364 BGB lautet:

„(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.“

Zu Bargeld versus Buchgeld steht da nichts. Die nach Ansicht der Kasseler Verwaltungsrichter veraltete Rechtsauffassung, dass Überweisung von Buchgeld nur „Leistung and Erfüllungs statt“ ist, stammt vom BGH, wurde von diesem nie zurückgenommen, sondern bis in die jüngere Zeit immer wieder bestätigt. Beispiele folgen im weiteren Text der Urteilsbegründung:

„Zu Unrecht beruft sich der Kläger (…) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom28. Juli 2015 (XI ZR 434/14 – BGHZ 206, 305). Das genannte Gericht hat hierbei zwar ausgeführt, das Bürgerliche Gesetzbuch gehe selbstverständlich davon aus, dass in Bezug auf Bareinzahlungen jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrages erfüllt werden und Gläubiger für die Entgegenahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen können, und hierbei in einem Klammerzusatz (…) auch auf §14 Abs. 1 Satz 2 BbankG Bezug genommen. Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mit Inhalt und Reichweite der Regelung in §14 Abs1 Satz 2 BbankG im Einzelnen nicht auseinander gesetzt. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Bank für eine Barabhebung eine Vergütung als Kontoführungsgebühr zu verlangen berechtigt ist oder nicht. (…)Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof die vom Kläger zitierten Ausführungen ausdrücklich „in Bezug auf Bareinzahlungen gemacht.“

Im Streitfall vor dem BGH, bei dem eine Bank eine Gebühr verlangte, um Bargeld auszuzahlen, ist die Bank eine Schuldnerin, die von dem Bankkunden (dem Gläubiger) eine Vergütung dafür verlangt, dass sie ihre Schuld (durch Rückzahlung ihrer täglich kündbaren Giroverbindlichkeiten) begleicht. Im sinngemäß wiedergegebenen Zitat des BGH wird jedoch eine umgekehrte Konstellation angesprochen, in der der Gläubiger eine Vergütung für die Entgegennahme von Bargeld verlangt. Diese Konstellation ist nahe an meinem Fall. Das zeigt, dass die Formulierung „Bareinzahlungen“ hier nicht auf den zu verhandelnden konkreten Fall einer Barauszahlung durch die Bank bezogen ist, sondern allgemein auf die Einzahlung von Bargeld beim Gläubiger, sei das nun in die Kasse einer Bank, eines Wasserwerks oder wessen auch immer.

Zum Abschluss jetzt der größte Klopper, eine Argumentationsführung, mit der kein Jurastudent eine Chance hätte, die Prüfung zur Einführungsveranstaltung in das Öffentliche Recht zu bestehen.

„Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1983 hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine Geldschuld könne jedenfalls dann auch durch Zahlung von Buchgeld statt Bargeld erfüllt werden, wenn die Parteien dies – gegebenenfalls auch stillschweigend – vereinbart haben (BGH, Urteil vom 25 März 1983- V ZR 168/81 – BGHZ 87, 156, juris RN 21). Auch hieraus wird deutlich, dass die Wahl der Zahlungsart, jedenfalls für die Vertragsparteien disponibel ist und nicht stets eine Erfüllung einer Geldschuld nur im Wege der Barzahlung zulässig ist.“

Bis hierher bestreitet das keiner, aber jetzt kommt der Klopper:

„Übertragen auf das öffentliche Hoheitsprinzip, das nicht durch eine Gleichrangigkeit der Vertragsparteien und entsprechende Vertragsverhandlungen gekennzeichnet ist, sondern durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, bedeutet dies, dass auch durch Rechtsvorschrift andere Regelungen getroffen werden können, die eine bargeldlose Übermittlung vorschreiben und eine Barzahlung ausschließen.“

Mit gleicher salopper Begründung schließt der Senat aus dem von uns zum Beleg unserer Auffassung angeführten BGH Urteil vom 20. Mai 2010, in dem der BGH befunden hatte Geldschulden seien grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen, aber Tilgung durch Banküberweisung sei zulässig, wenn die Parteien das vereinbart hätten, das könne dann auch der Staat durch Rechtsvorschrift so regeln. Es ging um eine Fluggesellschaft, die kein Bargeld annahm und das zuvor deutlich kundgetan hatte.

Liebes Gericht, zum Mitschreiben und Lernen, als kleiner Nachhilfeservice von mir als Dreiviertellaien: Grundprinzip des Privatrechts ist, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, und insbesondere, dass zwei Parteien auf freiwilliger Basis vereinbaren können, was sie möchten. Grundprinzip des öffentlichen Rechts ist, dass der Staat vom Bürger nur etwas verlangen und ihm eine Handlung verbieten darf, wenn er ausdrücklich durch Gesetz, dem die Volksvertretung zugestimmt hat, dazu ermächtigt worden ist. Daraus, dass Private etwas vereinbaren dürften, folgt nicht und niemals, dass der Staat den Bürgern dieses vorschreiben darf. Ich kann vertraglich mit meinem Nachbarn vereinbaren, dass ich für 9 Euro die Stunde seine Toiletten putze. Daraus folgt ganz sicher nicht, dass der Staat mich verpflichten kann, für 9 Euro die Stunde öffentliche Toiletten zu reinigen.

Im Ernst. Allein schon die Tatsache, dass es diese Urteile des BGH gibt – immerhin ein oberstes Bundesgericht – zeigt, dass die Argumentation der Kasseler falsch ist, aus dem Status von Euro-Banknoten unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel folge offensichtlich keine Verpflichtung, Euro-Banknoten zur Bezahlung anzunehmen. Der BGH geht offensichtlich, ja sogar erklärter Maßen, von dem Grundsatz aus, dass jeder Gläubiger Euro-Banknoten unbegrenzt annehmen muss, wenn nicht auf freiwilliger Basis etwas anderes vereinbart ist. Andernfalls hätte er im Fall der Fluggesellschaft den Kunden mit der Begründung abgewiesen, aus dem Bundesbankgesetz erwachse ihm kein Recht auf Barzahlung. Der BGH hat aber dieses Recht grundstätzlich bejaht und geurteilt, der Kunde habe durch Vertragsabschluss mit der Fluggesellschaft wissentlich und freiwillig auf dieses Recht verzichtet. Es gibt also für den BGH eine Bindungswirkung von $14 BbankG. Es ist ziemlich frech von den Kasseler Verwaltungsrichtern, hinzuschreiben, dass das offensichtlicher Quatsch sei, was der BGH meint. Das hätten sie dann wenigstens mit offenem Visier tun sollen und es klar aussprechen.

Doch zum versöhnlichen Abschluss kommt ein Satz, der zwar auch wieder allem zuvor Geschriebenen widerspricht, dem Gerede von der Offensichtlichkeit ebenso wie der Begründung, warum man die offenbar ungeklärte Frage, was gesetzliches Zahlungsmittel bedeutet, nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegt:

„Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.“

Das Bundesverwaltungsgericht muss sich also mit unserer Revision befassen. Dabei wird dann das Gesetz bindend, das den obersten Bundesgerichten der verschiedenen Instanzenzüge aufträgt, zu einer gemeinsamen Rechtsprechung zu kommen. Die durchgängige Rechtsprechung des BGH, dass nur Bargeld richtiges Geld ist, muss also entweder offiziell zu Grabe getragen oder fortan auch von Verwaltungsgerichten beachtet werden, die sich um die Praktikabilität in „Massenverfahren“ sorgen. Diese Sorge müssten sie dann vielleicht dem (europäischen) Gesetzgeber überlassen. Die Sache geht einer grundsätzlichen Klärung entgegen. Dies ist eine Operation am Herzen der Geldordnung, wie mein Anwalt Carlos A. Gebauer treffend zu sagen pflegt.


Der Beitrag von Norbert Häring ist zuerst hier erschienen.

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Kommentare ( 83 )

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baucis
6 Jahre her

Herzlichen Dank dafür, dass Sie diese Auseinadersetzung, im Interesse zahlreicher Bürger, führen. Ihrem Anwalt stimme ich vollkommen zu. Darüberhinaus würde ich mir eine weitaus größere Anzahl von Juristen wünschen, welche sich der (Nicht-) Einhaltung des Rechtes, des Gesetzes annähmen. Da im Bundestag überwiegend Juristen sitzen, die offenbar mit Karrieresicherung und Selbstdarstellung beschäftigt sind, darf man um die Judikative besorgt sein. Ein alter Jura Professor sagte mir einst, dass im Studium der Rechtswissenschaft, keine ordentliche Rechtsphilosophie mehr betrieben werde. Daher ginge das Bewusstsein für die Verantwortung für und vor dem Rechtsstaat verloren. Das Studium diene dann nur noch dem Karriereziel.

Sokrates
6 Jahre her
Antworten an  baucis

,
ich versichere Ihnen, Ihr zitierter Professor hat Recht.

In anderen Fachgebieten sieht es nicht besser aus. Nur etwa 5 von 100 Studenten interessieren sich dafür und müssen den extrem wichtigen und folgenreichen Stoff selbst erarbeiten.

Mit freiem und strengem Denken ist nix mehr, an unseren von grün-kommunistischen Menschen unterwanderten und kontrollierten Unis. Arme (unglückliche) Kultur.

Wolfgang Brauns
6 Jahre her

Wenn man die Kommentare alle gelesen hat, versteht man, warum selbst 4Mio Beitragsverweigerer derzeit nichts bewirken.
Es fehlt an Einigkeit!
Anstatt sich – wie ich – über jeden noch so „kleinen Beitrag“ gegen diese Offenbarung des Despotismus zu freuen, glaube manche den einen „richtigen“ Weg zur Systemüberwindung zu kennen und „giften“ leider diejenigen auch noch an, die sich überhaupt für ein Handeln abseits vom Lamentieren entschieden haben.

Vae Angeli
6 Jahre her

Hm… also ich habe die MerkelTV-Steuer noch nie bezahlt. Das halbjährliche Briefchen an den BR mit unterschiedlichen Begründungen und vielen juristischen Konjunktiven ist ein bisschen nervig, aber mei… habe bisher € 1.200 gespart. Gruß aus dem Süden

Yupp
6 Jahre her
Antworten an  Vae Angeli

Normaler Arbeiter und Wohnort registriert ? Viel Spass beim Blechen – die lassen das Geld nicht liegen. Erst Brief vom OGV auf Vermögensauskunft, danach Zwangsvollstreckung, wenn nicht gespurt wird -> Pfändung Lohn / Konto + Mahngebühren + GV (40 €).
Der Selbstbedienungsladen wird erst aufhören, wenn es eine Volksabstimmung gibt ( oder ein Wunder geschieht und der EUGH das BVG-Urteil kassiert / die AFD in Regierungsverantwortung kommt. )

Vae Angeli
6 Jahre her
Antworten an  Yupp

Tut mir leid, wenn das Ihre Erfahrung ist. Ich fahre mit fristgerechtem Widerspruch und Verweis auf mein verfassungsmäßiges Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG seit 5 Jahren & 3 Monaten recht gut. Gäbe es da Durchgriffsmöglichkeiten gegen mich, würden die wohl nicht ein halbes Jahrzehnt auf sich warten lassen. Ein Bekannter von mir hat seinen Briefkasten abmontiert & erledigt seine Korrespondenz ausschließlich elektronisch. Der hat noch weniger Schwierigkeiten als ich. Wer will, kann der Gehirnwäsche-Abgabe entgehen. Meine Erfahrung…

mlw-reloaded
6 Jahre her

Worum geht es? Um das Recht auf Barzahlung, oder den Rundfunkbeitrag, der bereits dutzende Male erfolglos vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurde? Insofern man Wert auf Barzahlung legt, kann man ja auch zur nächstbesten Bank marschieren und eine Bareinzahlung tätigen. Zig Gerichte und damit Steuermittel bemühen, nur um schelmisch einen Sack Münzen an die GEZ zu schicken, in der Erwartung sie verzichten dann lieber, halte ich für mindestens maßlos.

Prissianer
6 Jahre her
Antworten an  mlw-reloaded

Zur geflissentlichen Kenntnisnahme, eine BareinhLung kostet den Einzahlen eine Gebühr! Seit wann zahlen Sie beim Bäcker eine Gebühr für Barzahlung? Also erst denken dann schreiben!

Axel Jung
6 Jahre her
Antworten an  Prissianer

Das ist ja auch nicht mehr als richtig – schliesslich entsteht durch sein Handeln ein Aufwand!
Vorschlag zur Güte: Die GEZ richtet eine Barzahlungskasse ein, die Gebühr wird um den dadurch entstehenden Aufwand erhöht und alle, die diese unsinnge und umständliche Prozedur nicht nutzen und stattdessen wie bislang auch einfach per Überweisung oder Lastschrift zahlen, erhalten einen entsprechenden Rabatt. Dann haben wir eine verursachergerechte Kostenzuordnung und ich muss nicht auch noch für die Kosten Ihres Wunsches nach Barzahlung aufkommen.

L.S
6 Jahre her

Also in Zeiten, wo noch zwischen Beamten wie Lehrern und dem Staat, nach der Lehre der Sonderrechtsverhältnisse diskutiert worden ist, ob ein Lehrer überhaupt einen VA als Stautusakt und nicht nur reinen Organisationsakt kassiert, wundert mich die Verschrobenheit des Autors. Wollen wir jetzt alle anfangen den Rundunfkbeitrag in Sparschweinen zu den Landeskassen zu tragen?! Also im Ernst. Suche er sich einen weiten Nebenjob, als sie hier so „kultiviert“ zu echauffieren. Isso, ey. Bargeld ist eh so ne Sache. Darüber kann sich doch ernsthaft niemand ärgern, der sonst üüüüüberhaupt keine Probleme hat. Diese wertvolle Lebensenergie sollte man lieber woanders rein stecken,… Mehr

berndi
6 Jahre her

Staatliche Institutionen und die Selbstgefälligkeit, mit der in anderer Leute Taschen gegriffen wird, ein Phänomen für sich.
Jede dämliche Behörde glaubt mittlerweile, ihr Anspruch sei so absolut, dass sie nicht mal mehr Bescheide schicken müssen, sondern ein Recht auf Lastschriftmandate haben.

Wir, als Bürger, haben absolut keine Rechte mehr. Ich weiß immer noch nicht, ob Orwell oder Huxley, aber richtig lagen sie doch beide irgendwie.

Peter Gramm
6 Jahre her

wie war das noch mal mit dem Ankauf der CD’s mit gestohlenen Daten aus der Schweiz. Der Straftatbestand der Hehlerei ist im Strafgesetzbuch sehr genau beschrieben. Für Staatsdiener und staatlich subventionierte Kostgänger gelten solche Vorschriften eben nicht. Es ist immer dasselbe. Wenn es um’s Geld geht hat der Rechtsstaat aufgehört zu existieren. Um solche merkwürdigen Urteile anzufechten muß der Betroffene immer wieder neues Geld auf den Tisch legen. Dies wissen die Verursacher solcher Urteile ganz genau. Es wird mit dem Geld (der hart arbeitenden Bevölkerung Juristenlotto) gespielt. Je höher es in dieser Juristenlotterie geht, um so teurer wird es. Die… Mehr

Tesla
6 Jahre her

Ich glaube, das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs stand schon vor dem Beginn des Verfahrens bereits fest.

Franz Strauß
6 Jahre her

ICH ZAHLE NICHT FÜR PROPAGANDA

Klarheit
6 Jahre her

Bitte bitte bitte kämpfen Sie weiter. Im Zweifel bis zum EuGH.