Die Verfassung als Gesellschaftsvertrag

Vor 70 Jahren verfasste der Parlamentarische Rat auf dem Boden des untergegangenen Deutschen Reichs ein Grundgesetz, welches von den Protektoratsmächten abgesegnet wurde. Seitdem gilt dieses Grundgesetz den westdeutschen und seit 1990 auch den ostdeutschen Bundesländern als gemeinsame Verfassung. Doch worum handelt es sich dabei tatsächlich?

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Grundgesetz

Wir haben uns in der Neuzeit so sehr an diesen Begriff gewöhnt, dass wir ihn kaum noch reflektieren: Verfassung. Doch um was handelt es sich bei einer Verfassung eigentlich? Es ist ganz offensichtlich etwas Menschengemachtes – und dadurch unterscheidet es sich bereits grundlegend von vorgeblich göttlichen Geboten. Und so kann es durchaus sein, dass manch einer eine Verfassung bezweifelt – während der Verfassungsanhänger mit dem göttlichen Gebot nichts anzufangen weiß.

Verfassungen – so besagt es der Begriff – sollen die Verfasstheit einer Sache beschreiben. Im Staatsrecht ist diese Sache zumeist eben dieser Staat als Gemeinschaft unterschiedlichster Individuen, die auf vergleichsweise engem Raum miteinander leben müssen und sich zumeist in irgendeiner Weise einer gemeinsamen Identität angehörig fühlen. Verfassungen geben insofern Auskunft darüber, wie dieses Gemeinwesen verfasst ist – welche grundlegenden Regeln und Bedingungen gelten oder zumindest gelten sollen. Eine Verfassung gilt insofern auch als das Basisrecht eines Gemeinwesens – weshalb für die nach wie vor provisorische deutsche der Begriff des Grundgesetzes gewählt wurde.

Wie jedes Recht ist auch dieses Grundrecht in seinem juristischen Kern nichts anderes als ein Vertrag mit dem Charakter einer Satzung. Als solcher ist es ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass sich die unter ihrer Wirkkraft lebenden Bürger im wahrsten Sinne des Wortes vertragen. Ziel ist es daher in allererster Linie, einen Organisationsrahmen zu schaffen, der genau dieses Vertragen der Bürger untereinander im Sinne von Satzungsbestimmungen bewirkt.

Satzungen und Verträge allerdings beruhen nicht zwangsläufig auf der Gleichberechtigung der Vertragsparteien. Es kann aufgezwungene Verträge geben – und so gab es Königsverfassungen ebenso, wie es in einigen Gemeinwesen Gottesverfassungen gibt. Beim Westeuropäer jedoch hat sich als Folge der Gedanken der Aufklärung ein solches Verfassungsverständnis herausgebildet, welches ein oktroyiertes Vertragswerk in seinem Kern nicht als Verfassung versteht. Vielmehr gilt dem Westeuropäer als Verfassung etwas, an dessen Inhalten er selbst aktiv hat mitwirken und an dessen Rechtskrafterlangung er durch Zustimmung oder Ablehnung Anteil hatte.

Hinsichtlich der Satzung bemerkte beispielsweise Max Weber, „die ganz überwiegende Mehrzahl aller Satzungen sowohl von Anstalten wie von Vereinen ist dem Ursprung nach nicht vereinbart, sondern oktroyiert, das heißt: von Menschen und Menschengruppen, welche aus irgendwelchem Grunde faktisch das Gemeinschaftshandeln nach ihrem Willen zu beeinflussen vermochten, diesem auf Grund von ‚Einverständniserwartung‘ auferlegt“.

Teil 1 von 7
Die wehrhafte Demokratie und der Radikalenerlass
Tatsächlich trifft diese Beschreibung auf das bundesdeutsche Grundgesetz als Satzung des Gemeinwesens in perfekter Weise zu. Zwar durften die Herrschaften des Parlamentarischen Rats ein eigenes Gesetzeswerk entwickeln, doch oblag es eben jenen drei Protektoratsmächten, das daraus entstandene Produkt zu akzeptieren oder abzulehnen. Das Grundgesetz als provisorischer Verfassungsersatz ist – da nicht auf einem selbstbestimmten, souveränen verfassunggebenden Akt beruhend – bis heute letztlich eine Protektoratsverfassung.
Sich dieser Problematik bewusst, schrieben die deutschen Räte in Abstimmung mit den Protektoratsmächten in den Artikel 146:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Da jener verfassunggebende Akt bis auf den heutigen Tag nicht stattgefunden hat, ist zu konstatieren, dass die Bundesrepublik auch in der zweiten Dekade des 21. Jahrhunderts und damit über siebzig Jahre nach dem Ende des Deutschen Reichs über keine Verfassung verfügt. Da unter dieser Tatsache die Frage beispielsweise nach der Notwendigkeit eines Verfassungsschutzes eine zwangsläufige wäre, haben sich die Bundesgesetzgeber mit einer Hilfsklausel beholfen. Dieser zufolge ist das Grundgesetz tatsächlich keine Verfassung – denn gemäß Art 146 kann es dieses nicht sein – es hat jedoch Verfassungscharakter. Das wiederum bedeutet, dass es eigentlich eine Verfassung ist ohne eine Verfassung zu sein. Womit nun wiederum Verfassungsschutz und Verfassungsgericht sich als Institutionen mit Verfassungsbindung verstehen, gleichwohl aber letztlich nichts anderes als Gralshüter einer Staatssatzung sind.

Folgewirkung der Weimarer Verfassung

In diesem Zusammenhang durchaus spannend ist die Frage, wie sich grundgesetzlicher Verfassungsanspruch und das Narrativ des fortbestehenden Deutschen Reichs miteinander vereinbaren lassen. Tatsächlich berufen sich die Verfechter des Reichsfortbestandes gern auf die sogenannte Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945, welche eben diesen Fortbestand festschreibe. Tatsächlich jedoch stellt die Erklärung der Siegermächte fest, dass es auf deutschem Boden weder eine Zentralgewalt gäbe (die legitime Reichsregierung war zwischenzeitlich von den Alliierten abgesetzt und verhaftet worden), noch Behörden existierten, die in der Lage seien, das Land zu verwalten und als Gesprächspartner der alliierten Siegermächte hätte dienen können. Das letztlich kongruente Handeln der Siegermächte mit Blick auf die Gründungscharta des Kriegsbündnisses Vereinte Nationen bewirkt über die normative Kraft des Faktischen, dass der Untergang des Reichs und die Einrichtung von vier Protektoraten sowie die Zwangsabtretung von Reichsterritorien an Drittmächte unabdingbar wurde.

Stünde die Bundesrepublik tatsächlich nicht nur in der Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches und wäre damit eine Staatsneugründung auf dem Boden des früheren Reiches, sondern verkörperte, wie vom Verfassungsgericht vertreten, den Fortbestand des Reichs, so stellte sich beispielsweise die Frage, ob nicht unabhängig von Grundgesetz als bekundete Nicht-Verfassung jene Weimarer Verfassungsversion nach wie vor als die tatsächliche Staatsverfassung zu gelten hätte, da diese anders als das Grundgesetz in einem souveränen, verfassunggebenden Akt beschlossen wurde. In diesem Falle wäre das Grundgesetzprovisorium also tatsächlich eine einer Ausnahmesituation geschuldete, vorläufige Satzung auf der Grundlage eines nach wie vor bestehenden Staatsvertrages – und Verfassungsgericht wie auch Verfassungsschutz hätten sich folglich vorrangig an der Weimarer Verfassung zu orientieren.

1945, genau betrachtet
Vom Untergang des Deutschen Reichs
Tatsächlich jedoch ist eine solche Debatte unnötig, da faktisch durch das Vorgehen und in der Konsequenz alliierten Handelns bereits vor der bedingungslosen Kapitulation der Reichswehr das Ende des 1871 gegründeten Deutschen Reichs auf das Jahr 1945 festzulegen ist. Kriegsziel war es, die Bismarck‘sche Reichsgründung ungeschehen zu machen. Damit wiederum erklärt sich auch die Möglichkeit, durch eben jenen Parlamentarischen Rat, der über keine originäre demokratische Legitimation verfügte, da seine Zusammensetzung von den Länderparlamenten der Westprotektorate und nicht durch Urwahl durch die Bevölkerung bestimmt worden war, einen Grundgesetzvorschlag entwickeln zu lassen. Die Zustimmungsnotwendigkeit durch die drei westlichen Protektoratsmächte, die noch weniger über eine demokratische Legitimation durch die deutsche Bevölkerung verfügten, ist ebenfalls ausschließlich durch den Untergang des Deutschen Reichs und damit einhergehend den Bindungsverlust der Reichsverfassung von 1919 zu rechtfertigen.

In der Konsequenz des Protektoratsrechts steht insofern auch beispielsweise die Wahl des Bundespräsidenten, die im Widerspruch zur Reichsverfassung von 1919 über das Delegationsprinzip zuvor für andere Aufgaben gewählter Legislativorgane unter Ausschluss der Bürger erfolgt.

Der verfassunggebende Akt steht aus

Für das Grundgesetz gilt insofern jene Feststellung Webers umso mehr, dass es als Satzung des westdeutschen Klientelstaates von einer kleinen Minderheit dem Volk oktroyiert worden ist. Dadurch, dass die Volksvertretung als Parlament des Bundes bis heute keine Anstalten unternommen hat, an diesem Zustand des Provisoriums durch einen volksverfassungsgebenden Akt etwas zu ändern – diese Volksvertretung vielmehr so tut, als sei sie auch nach Vollendung der Bedingung des Artikels 146 einzig befugt, das Grundgesetz in seinem Sinne zu ändern, wird der provisorische Charakter der „Satzung“ aufrecht erhalten und ebenso der Charakter eines Elitenrechts manifestiert.

Im Sinne Webers kann die Zustimmung der Bürger bei Wahlen zugunsten jener Parteien, die unter Umgehung des Artikels 146 die Gestaltung und Interpretation des Grundgesetzes als ihr originäres Elitenrecht begreifen, die „Einverständniserwartung“ unterstellen. Sollten jedoch in einem demokratischen Prozess beispielweise Parteien eine parlamentarische Mehrheit bekommen, die sich auf die Fortwirkung der Verfassung von 1919 berufen und den provisorischen Charakter des 1949 gebilligten Grundgesetzes durch den Beitritt der Länder der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik nebst diesem selbst als überwunden deklarieren, so wäre die Einverständniserwartung obsolet und damit das Grundgesetz seinem Charakter nach als unwirksam zu beurteilen.

Eine andere Situation stellte sich, falls die das GG befürwortenden Parteien den verfassunggebenden Akt gemäß Art 146 vollzögen, indem sie beispielsweise den Wortlaut des Grundgesetzes zur öffentlichen Diskussion und zur Abstimmung durch den Souverän gemäß Artikel 20(2) GG stellten. Beispielsweise das Land Brandenburg tat dieses mit seiner Landesverfassung nach dem Beitritt der Länder der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik. Ein solcher verfassunggebender Akt eines dann de facto souveränen und verfassten Bundesstaates Bundesrepublik Deutschland wäre tatsächlich gleichbedeutend mit der Ablösung jeglichen Fortbestehensanspruchs der Verfassung von 1919.

Teile 3 bis 5 folgen im Abstand von wenigen Tagen.

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Kommentare ( 31 )

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Argumentationsethiker
4 Jahre her

Ich habe eigentlich gar keine Lust auf dieses Thema, weil es sich wie Sisyphos anfühlt, die Staatsgläubigen in den Kategorien Individuum, Gesellschaft, Organisation (Staat), Vertrag, Verfassung, Recht und Gesetz philosophisch aufzuklären. Denn zu tief sitzt die etatistische Propaganda im Unterbewusstsein der Untertanen fest. Die Propaganda der intellektuellen Bodyguards (Lehrer, Professoren, Medien, Politiker, Künstler und Kulturschaffende) des Staates, die wir ALLE über uns ergehen lassen mussten und müssen und die die bestehenden Herrschaftsverhältnisse legitimieren sollen. Zuerst sei gesagt, dass „Recht“ und „Gesetz“ zwei völlig voneinander unabhängige Kategorien sind. Das „Recht“ ist eine philosophische (ethische), das „Gesetz“ dagegen eine institutionelle Kategorie. Daraus… Mehr

Old-Man
4 Jahre her

Für mich bleibt das Grundgesetz solange Grundgesetz und keine Verfassung,bis alle Deutschen das im „alten GG“ beschriebene nach der Wiedervereinigung vollziehen dürfen,über eine gemeinsame Verfassung der Bundes Republik Deutschland ab zu stimmen. Da dieser Prozess im Handstreich Verfahren durch die Parteien erledigt wurde,werden wir auch niemals eine Verfassung die den Namen verdient haben,sondern das an vielen Punkten schon durch Parteieingriffe verunstaltete Grund Gesetz. Wovor fürchten sich die Parteien?,das die Bürger einige Sachen streichen und durch sachgerechte ersetzen könnten?? Satire an : Es ist folgerichtig darauf hinzuweisen,das es Namensänderungen für verschiedene Institutionen geben müsste,zum Beispiel : Verfassungsschutz,Verfassungsgericht u.s.w. Also GG-Schutz ,… Mehr

Falko Seger
4 Jahre her
Antworten an  Old-Man

Es geht bereits im „Personalausweis“ los…. Es steht außer frage, da überall nachlesbar, dass mit der Widervereinigung die BRD unter geltendes römisches Handelsrecht überführt wurde. Dies wiederum lässt a) den Schluss zu, dass in einem gültigen PersonENausweis „Vorname“ zu stehen hat b) die capitis-Reglungen gelten. Schauen wir uns dann die Schreibweise unseres Namens an lässt sich klar erkennen, unter welcher capitis wir stehen: capitis diminutio maxima. Und das erklärt auch zwangsläufig, wieso hier gültiges Recht nicht gesprochen wird für „Feinde“…. Wir wissen auch, dass selbst Prof. Albrecht Schachtschneider mehrfach feststellte, dass der 2+4 Vertrag nicht die Feindstatenklausel in der UN-Charta… Mehr

Ursula Schneider
4 Jahre her

Laut Ralf Stegner hätten die meisten Bürger doch gar nichts dagegen, Hauptsache, die Rente stimmt …

Ralf Poehling
4 Jahre her

Zitat:“Z.Z. würde ich aber angesichts der extremen Linksgerichtetheit der Medien, Parteien, Propagandaorganisationen („NGOs“) etc. davon abraten, ein solches Projekt anzuschieben, da die Wahrscheinlichkeit, dass dann irgendein Linksmüll herauskommt, sehr groß wäre.“

Das sehe ich ganz genauso. Zum jetzigen Zeitpunkt eine neue Verfassung auszuarbeiten, würde mit nahezu 100% Wahrscheinlichkeit nur dazu führen, dass die seit kurzem eingerissenen Brüche des Grundgesetzes durch Politik und Teile der Bevölkerung, mit einer neuen Verfassung legitimiert würden.
Der Blick auf die illegale Grenzöffnung seit 2015 und die versuchte nachträgliche Legitimation dieses unsäglichen Vorgangs durch den unsäglichen Migrationspakt, sollte jedem die Augen öffnen.

MartinS
4 Jahre her

Nur am Rande sei angemerkt, dass auch der Parlamentarische Rat keinerlei demokratische Legitimation besaß. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass die Protektoratsmächte in irgendeiner Weise auf das GG Einfluss genommen hätten. Allein ausschlaggebend waren die Parteien und die nach Herrenchiemsee entsandten „Verfassungsväter“. Letzteres ausschließlich Beamte und Richter also später Pensionsberechtigte. Im Grunde ist das GG eine Königsverfassung, bei der Stabilität vor Demokratie ging. Nachvollziehbar, dass die pensionsberechtigten Parteifunktionäre und die Ihnen dienenden ebenfalls pensionsberechtigten Helfer, nach der Wiedervereinigung vom Artikel 146 nichts mehr wissen wollten. Dies erklärt m.E. auch den Hass der Etablierten auf die AfD von Anfang an, obwohl… Mehr

Hans Druchschnitt
4 Jahre her
Antworten an  MartinS

@ MartinS
Der Parlamentarische Rat bestand aus Abgeordneten der Landesparlamente…….ich gestehe ein, es gibt keinen Grund ihren Beitrag weiter zu lesen.

MartinS
4 Jahre her
Antworten an  Hans Druchschnitt

Durchschnitt
Nun wer lesen kann ist klar im Vorteil. Bei historischen Fakten empfehle ich immer ein Geschichtsbuch. Der Parlamentarische Rat bestand aus 65 Mitgliedern, weit weniger als die Abgeordneten der Landesparlamente. Ihr Einwand kann also schon von daher nicht stimmen.

Tatsächlich wurde der Parlamentarische Rat von den Abgeordneten der Länderparlamente gewählt bzw. vom Ministerpräsident/Landesregierung bestimmt. Die Infos sind nicht ganz einheitlich. Im Grunde ist das egal, weil eine demokratische Legitimation anders aussieht.

Aber vielleicht können wir uns darauf einigen, dass der parlamentarische Rat durch die Parteien legitimiert war.

Ursula Schneider
4 Jahre her

Volle Zustimmung! Der jetzige Zeitpunkt wäre völlig ungeeignet für eine unparteiliche Ausrichtung.

BEWUSSTscout
4 Jahre her

1. Wo steht dass ein Staat eine Verfassung braucht? 2. Was will ich mit einer Verfassung die wie im 3. Reich ausgehebelt werden kann? 3. Was stört inhaltlich am Grundgesetz, dass immer wieder nach einer Verfassung gerufen wird? ♥ Grundgesetz ist Dynamit ♥ „Ihr Deutschen habt in eurer Obhut ein Dokument mit genug Dynamit in sich, die gesamte Zivilisation in Stücke zu blasen, die Welt auf den Kopf zu stellen; dieser kriegszerrissenen Welt Frieden zu bringen. Aber ihr geht damit so um, als ob es bloß ein Stück guter Literatur ist, sonst weiter nichts. Im übrigen wäre dann das neue… Mehr

RMPetersen
4 Jahre her
Antworten an  BEWUSSTscout

„Solange sich die Menschen nicht einig sind, wer alles das Deutsche Volk (Art. 1 Abs. 2 GG) ist …“

Behaupten Sie, dass die Mehrheit des Deutschen Volkes nicht weiss, dass es lt. Grundgesetz das Deutche Volk ist?
Skurril.

Marcel Seiler
4 Jahre her

Dieses Zweifeln an der Gültigkeit des Grundgesetzes mit Hilfe von juristischen Haarspaltereien ist hochgefährlich. Will Herr Spahn behaupten, Deutschland sei „in Wirklichkeit“ ein besetztes Land (und irgendwie noch US-Kolonie)? Will er die Reichsbürger fördern? Eine linke Anarchie herbeischreiben?

Eine Volksabstimmung über die Verfassung ist diskussionswürdig. Eine Debatte zur Verbesserung der Verfassung ebenso. Die De-Legitimierung des Grundgesetzes aber fördert Leute, die das Recht in die eigene Hand nehmen wollen. Da hört bei mir der Spaß auf.

HRR
4 Jahre her
Antworten an  Marcel Seiler

„Die De-Legitimierung des Grundgesetzes aber fördert Leute, die das Recht in die eigene Hand nehmen wollen.“
Wenn ich die Politik der Merkel-Regierung und so einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beurteilen wollte, stellte sich mir die Frage, ob die „De-Legitimierung des Grundgesetzes“ in Teilen nicht schon erfolgt ist.

friedrich - wilhelm
4 Jahre her
Antworten an  HRR

..sehe ich auch so, gerade dann, wenn man einmal die eu – verträge durchliest und
dann fragt, wie es kommt, daß das bverfg laufend entscheidungen dem eugh überläßt!

Andreas A.
4 Jahre her
Antworten an  Marcel Seiler

Ich weiß nicht, ob Sie schon einmal vor Gericht gestanden haben und dem Richter gegenüber geäußert haben, er möge Sie doch mit seinen „juristischen Haarspaltereien“ verschonen, weil bei Ihnen da der Spaß aufhöre.
Ich denke, eine „Delegitimierung“ des Grundgesetzes ist nicht die Untersuchung seines Zustandekommens und der Fragwürdigkeit seines Fortbestandes, sondern der offene Bruch und die fortgesetzte und offen kommunizierte Missachtung ebendieses Grundgesetzes durch unsere herrschende Klasse, die dem sogenannten Bürger bei jeder Kleinigkeit mit Geldstrafen und Haft droht, selbst Gesetze aber nur befolgt, wenn ihr dies „notwendig“ (Zitat Merkel) erscheint.

StefanB
4 Jahre her
Antworten an  Marcel Seiler

„Die De-Legitimierung des Grundgesetzes aber fördert Leute, die das Recht in die eigene Hand nehmen wollen. Da hört bei mir der Spaß auf.“

Lieber Herr Seiler, müsste der Spaß bei Ihnen im Zuge der Geschehnisse seit 2007/2008 – ich bezeichne sie kurz mit „Merkel-Unrechtsregime“ – dann nicht schon längst aufgehört haben? Denn es geht schließlich auch andersherum, dass „Leute“ die De-Legitimierung des Grundgesetzes fördern, so wie eben Merkel & Co. es getan haben und weiterhin tun. Nicht dagegen Herr Spahn, der die Gültigkeit und Wertigkeit des Grundgesetzes nur historisch begründet.

MartinS
4 Jahre her
Antworten an  Marcel Seiler

Nein, es geht nicht um die Deligimation des GG, es geht um Fakten. Und Fakt ist, dass die deutsche Einheit nahezu 30 Jahre besteht und Deutschland noch immer keine Verfassung hat. Es also darum, dass die Parteien das GG offenkundig für irrelevant halten und diese nach Gutsherrenart auslegen. Aber natürlich spielt das Verhalten der Politiker denen in die Hände, die glauben Deutschland wäre nach wie vor eine amerikanische Kolonie. Dass dem nicht so ist beweisen unsere Politikdarsteller täglich, wenn sie wahlweise den amerikanischen Präsidenten auslachen oder einen Hassprediger schimpfen. Nein das GG ist ausschließlich auf deutschem Mist gewachsen und atmet… Mehr

Nibelung
4 Jahre her

Das Grundgesetz als solches ist ja in Ordnung und gehört einfach zu einem funktionierenden Staatswesen und dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, wer die Feder geführt hat, vielmehr sollte man sich daran halten und das ist ja das Problem seit ca. 12 Jahren, wo es beliebig ausgelegt wird und nach Gutsherren Art umgedeuted wird bis an den Rand der Legalität und teils auch darüber hinaus und solange sich die Obrigkeit selbst nicht danach richtet scheinen die Bürger auch nicht sonderlich daran interessiert zu sein die Aufrechterhaltung zu kontrollieren, im Gegenteil, man geht davon aus, daß sie es schon richten… Mehr

beat126
4 Jahre her

Zitat: „… dass die Volksvertretung als Parlament des Bundes bis heute keine Anstalten unternommen hat, an diesem Zustand des Provisoriums durch einen volksverfassungsgebenden Akt etwas zu ändern …“ Doch, die Linke hat es versucht, man wende sich an Gregor Gysi, den ich in der Schweiz darauf angesprochen habe. Es wurde der Linken untersagt. Der Artikel 149 kennt keine Verfahren, ausser was in ihm selbst steht, was bedeutet, dass eine echte Verfassung nicht vom Parlament kommen muss. Und weil es genau eben nicht eine GG-Änderung ist, sondern eben der Ersatz des Grundgesetzes, braucht es auch nicht eine 2/3-Mehrheit des Parlaments, sondern… Mehr

friedrich - wilhelm
4 Jahre her
Antworten an  beat126

…..Sie haben aber sowas von recht!