NetzDG: Vorbild „Heimtückegesetz“?

Leserin Ruth Jakon kommentierte das NetzDG am Tag nach seiner Verabdschiedung im Bundestag im Berichterstattungsschatten der "Ehe für alle". Wir dokumentieren ihre denkwürdigen Zeilen.

© Steffi Loos/Getty Images

NS-Staatssekretär Franz Schlegelberger legte gleich im März 1933 den Entwurf einer „Verordnung zur Abwehr heimtückischer Diskreditierung der nationalen Regierung“ vor, die mit geänderter Überschrift am 21. März 1933 vom Kabinett beschlossen und auch vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg unterzeichnet wurde. Am selben Tag wurden mit einer weiteren Verordnung Sondergerichte gebildet, die zur Aburteilung zuständig sein sollten.

Am 20. Dezember 1934 wurde die Verordnung umgeformt zum „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen“.
Dieses Gesetz, bekannt unter dem Begriff „Heimtückegesetz“, schränkte das Recht auf freie Meinungsäußerung ein und kriminalisierte alle kritischen Äußerungen, die angeblich das Wohl des Reiches, das Ansehen der Reichsregierung oder der NSDAP schwer schädigten.

Nach § 1 des Gesetzes wurde bestraft, wer „vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet…“. Auch grob fahrlässige Taten waren strafbar. Als Strafmaß wurde eine Haftstrafe von bis zu zwei
Jahren Gefängnis festgelegt.

Durch § 2 konnte auch bestraft werden, wer über Tatsachenbehauptungen hinausgehende Werturteile äußerte: „Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht…“, wird mit Gefängnis unbestimmter Dauer bestraft. Als „öffentlich“ galten Äußerungen auch dann, wenn der Täter „damit rechnen muss, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.“

Amtlich begründet wurde die Einfügung des § 2 damit, daß bei einer Beschränkung auf Tatsachenbehauptungen „hetzerische Äußerungen über leitende Persönlichkeiten … über ihre Anordnungen und die von ihnen geschaffenen Einrichtungen straflos blieben“ oder nur wegen Beleidigung bestraft werden
könnten. Darüber hinaus aber konnte nun auch eine unerwünschte Erörterung über den Wahrheitsgehalt einer Behauptung umgangen werden.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe ermöglichten es, nahezu jede kritische Äußerung zu ahnden. Die Zuständigkeit von Sondergerichten reduzierte die Schutzrechte des Beschuldigten: Eine gerichtliche Voruntersuchung und Haftprüfung unterblieb, die Ladungsfrist betrug nur drei Tage und ein Urteil wurde sofort rechtskräftig. Durch die Konstruktion einer „Ersatzöffentlichkeit“ konnte Kritik nur noch innerhalb intakter Familien geäußert werden, denn „bei zerrütteter Ehe muss der Täter (…) damit rechnen, dass seine Ehefrau die Äußerung nicht für sich bewahrt.

§ 3 legte unter bestimmten Umständen die schärfere Strafandrohung bis hin zur Todesstrafe fest. Durch Mitwirkung der Bevölkerung mittels Denunziation, wurde die erwünschte abschreckende Wirkung und Sicherung des Herrschaftssystems erreicht.
Nach einer erhaltenen Gesamtstatistik für das Jahr 1937 wurden binnen zwölf Monaten 17.168 Personen aufgrund ihrer Äußerungen angezeigt.

Nicht nur Gegner, auch Nationalsozialisten und Mitläufer wurden zur Vorsicht bei kritischen Äußerungen veranlasst. Furcht vor der Gestapo, vor Untersuchungs- und Strafhaft und Existenzverlust waren allgegenwärtig. Nach Bernward Dörner war das Heimtückegesetz „ein notwendiger, nicht wegzudenkender Bestandteil der
nationalsozialistischen Diktatur.“

Hans Wüllenweber bezeichnet das beliebig dehn- und beugbare Gesetz als Gesinnungsterror. Das „Heimtückegesetz“ wurde durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 1945 aufgehoben.

Das gestern in der Absicht einer ähnlichen Effizienz wie das „Heimtückegesetz“ in Kraft gesetzte „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ wird hoffentlich nicht auch fast elf Jahre in Kraft bleiben und am Ende einer „Befreiung“ bedürfen …

Unterstützung
oder

Kommentare ( 43 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

43 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
Reinhard Peda
6 Jahre her

Wir werden halt von Dummen und fleissigen regiert? Stellen Sie sich mal vor, ein „Heimtückegesetz“ wird auf die „richtigen / falschen“ (heimtückischen) Äußerungen von politischen und sonstigen Entscheidern angewandt.

Das dumme an den Dummen ist, das es wohl ausserhalb Ihrer Vorstellungskraft liegt, das Ihnen dieses jemals passieren könnte. Die Geschichte ist voll, von solchen „Irrtümern“!

Lutz Herzer
6 Jahre her

Das NetzDG ist heute vom Bundesrat durchgewunken worden.

http://www.bundesrat.de/drs.html?id=536-17%28B%29

Jetzt ist der Bundespräsident am Zug.

Lutz Herzer
6 Jahre her

In der Beschlussempfehlung vom 28.06.2017 (Drucksache 18/13013) ist unter „B. Lösung“ zu lesen:

„Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.“

Frau Künast hat sich insofern an die von ihr mitverfassten Anweisungen für morgendliche Bundestagsgymnastik gehalten (…und hoch und runter und jetzt die anderen…).

John Galt
6 Jahre her

Nötigt der Staat Privatfirmen zu einer Löschung von Beiträgen, ist er an die Grundrechte gebunden, ein Ausweichen in die Privatisierung entbindet nicht von der Rechtstreue.
Den Gesetzentwurf haben bereits viele Fachleute gelesen, deren mehrheitliche Einschätzung überzeugt mich. Als juristischer Laie kann man kaum Bewertungen vornehmen.

NicolaiEtzold
5 Jahre her
Antworten an  John Galt

Man MUSS kein Jurist sein um zu erkenn das diese Gesetz verfassungswidrig und ungültig ist. Dazu muss man „nur“ in die Menschenrechte schauen die VOR Bundesrecht gehen und somit jedes Recht in der BRD bricht. Dort steht : Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung) Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem… Mehr

steigert
6 Jahre her

Er ist bald wieder in Zwickau zum Wahlkampf.
Ich hoffe er wird da genauso leidenschaftlich begrüßt und verabschiedet wie am 01.05.2016. Das hatte wirklich Stil („Hau ab!“)
Da tat mir der kleine Junge schon ein bisschen leid 😉

Andreas Donath
6 Jahre her

Nein, das war bzw. ist ein GroKo-Gesetz, ein Gesetz des Systems Merkel. Hätte die Kanzlerin dieses Gesetz nicht gewollt, wäre es in der Schublade des Herrn Maas geblieben. Immer und immer wieder wird die Verstrickung der Kanzlerin in alles, was im politischen Berlin (und nicht nur dort) geschieht, verkürzt oder gar übersehen. Darauf basiert ihre autokratische Herrschaft. Ich kann immer nur empfehlen, Gertrud Höhler zu lesen.

Bernhard Freiling
6 Jahre her

Also ich finde diesen Vergleich sehr geglückt. Hätte Schlegelberger 1934 bereits facebook, youtube und twitter gekannt, wäre seine Gesetzesvorlage hochwahrscheinlich sehr ähnlich ausgefallen. Dann hätte er halt „Herrn Facebook“ oder „Herrn Twitter“ mit Gefängnis bedroht.

Und unsere Regierung will uns Angst vor der AfD machen? „Linke“ oder „Rechte“ sind nicht die Gefahr. Nur deren Extrem neigt im erheblichen Maasse 😉 dazu, Bürgerrechte einzuschränken.

Andreas Donath
6 Jahre her

„Die Konservativen bei der Bürgerentmündigung wacker mit dabei.“

Kurze Rückfrage: Mit „die Konservativen“ meinen Sie jetzt aber doch nicht CDU und CSU? Mit denen habe ich als Konservativer so viel zu tun wie eine Planierraupe mit einem bunten Schmetterling.

Markus Krall
6 Jahre her

Wiederstand gegen die Untergrabung der Freiheit kennt viele Formen, und „andere Abhilfe“, wie Verfassungklagen, ziviler Ungehorsam, Protest und Schreiben kommt immer vor allem anderen, vor allem, so lange man diese Möglichkeiten überhaupt noch hat. Hat der Angriff auf die Freiheit aber Erfolg und wird nicht durch Gewaltenteilung und unabhängige Richter aufgehalten, so ergeben sich neue Fragen. Ist die Freiheit erst beschädigt ist auch diese Liste der „anderen Abhilfe“ schon mit Gefahren für die Verteidiger der Freiheit verbunden. Daher gilt: Wehret den Anfängen! Schön finde ich, dass Sie meiner Aufforderung über Artikel 20 GG nachzudenken gefolgt sind…

as140
6 Jahre her

Was ist daran undifferenziert oder polemisch, wenn beide Gesetze dem gleich Zweck dienen? Strafbare Inhalte kann man auch jetzt schon anzeigen.