LANDTAGSWAHL AM 26. MÄRZ 2017: Friss, Vogel, oder stirb!

Die Abgeordneten des saarländischen Landtages werden nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar gewählt, was die Landesverfassung in Art. 63, Abs. 1 ebenso ausschließt wie das Bundesverfassungsgericht. Wahlberechtigte Saarländer können die Wahl anfechten.

Die Landtagswahl im Saarland steht vor der Türe. Am 26.März 2017 wird gewählt. Doch aus den Listen der politischen Parteien können die Saarländer keine namentliche Auswahl unter den Landtagskandidaten treffen, sondern nur die Liste einer Partei „en bloc“ ankreuzen (Wahl mit geschlossenen Listen). Die Landtagswahl folgt also dem Prinzip: „Friss Vogel oder stirb, etwas anderes gibt es nicht!“ Mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Saarlandes ist das nicht in Einklang zu bringen. Beide verlangen die unmittelbare und freie Auswahl der Abgeordneten (Wahl mit offenen Listen).

Das Saarland ist das einzige Bundesland, in dem nur mit der „Zweitstimme“ abgestimmt wird (bloße Parteienwahl). Das Bundesverfassungsgericht hält fest: „Die bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ BVerfG v. 26.2.1997, BVerfGE 98, 317, (323). Das Urteil, kann man im Internet aufrufen und das Zitat  dort nachlesen. Der Landtag in Saarbrücken besteht aus 51 Mitgliedern. „Diese werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“ So steht es in Art. 66 Absatz 1 der Landesverfassung. Auf den Stimmzetteln können die Wähler eine Partei kennzeichnen, aber keinen unmittelbaren Einfluss darauf nehmen, wer, d.h. welche Person aus der Liste zum Zuge kommen soll.

Die Abgeordneten werden also nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar ausgewählt, was die Verfassung des Saarlandes in Artikel 63, Absatz 1 unstreitig ausschließt.

Art. 66 der saarländischen Landesverfassung ist eine klassische „contradictio in adiecto“: Im ersten Absatz steht das Gegenteil dessen, was im zweiten Absatz angeordnet wird. Der erste Absatz schreibt die Parteien- sprich Verhältniswahl vor. Dabei wird von den Wählern auf den Stimmzetteln die von ihnen bevorzugte Partei angekreuzt. Der Stimmzettel ist als Muster in Auszügen beigefügt. Dort kann man leicht verifizieren, dass es sich um eine bloße Parteienwahl handelt und das Wort „Verhältniswahl“ nur eine andere Vokabel dafür ist. Im zweiten Absatz wird dagegen klargestellt, dass nur eine natürliche Person wählbar ist. Parteien können ja nicht volljährig werden und dürfen ja auch nicht abstimmen. Der zweite Absatz stellt im Umkehrschluss also klar, dass Parteien nicht wählbar sind. Und das entspricht dem, was das BVerfG dazu in dem schon zitierten Urteil gesagt hat.

Die Unmittelbarkeit der Wahl ist aber auch im Grundgesetz verbürgt. Das Gleiche gilt für die freie Wahl. Beide Wahlgrundsätze gelten ausdrücklich auch für die Bundesländer. Vgl. Art. 28 Grundgesetz. Bei der Parteienwahl werden die Landtagsabgeordneten weder unmittelbar noch frei gewählt. Sie werden überhaupt nicht gewählt. Denn die Wähler können nur eine Partei auf den Stimmzetteln kennzeichnen, obwohl sie nach Art. 66 Abs. 2 der Landesverfassung überhaupt nicht wählbar ist.

Wer sich die Mühe macht und den einschlägigen Artikel in der Landesverfassung (LVG) zu Ende liest, der erlebt nämlich eine große Überraschung. In Art. 66 Abs. 2 LVG heißt es: „Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“ Parteien sind aber weder stimmberechtigt, noch können sie das Alter der Volljährigkeit erreichen. Deshalb sind sie auch gar nicht wählbar. Der Landeswahlleiter muss seinen Stimmzettel, auf dem man nur die Parteien kennzeichnen, d.h. ankreuzen kann, in den Altpapier-Container werfen und neue Stimmzettel drucken lassen, auf denen die Wähler die Namen volljähriger Bewerber ankreuzen können, die selbst abstimmen dürfen.

Ein Stimmzettel, auf dem lediglich die politischen Parteien zur Auswahl stehen, die selbst niemals volljährig werden und auch nicht wählen können, kann vor der saarländischen Landesverfassung keinen Bestand haben. Wie bereits gesagt, hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe dazu ablehnend festgehalten: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Und das gilt nicht nur für den Bundestag, sondern auch für die Landtage. Denn die verfassungsmäßige Ordnung der Länder muss den allgemeinen Wahlgrundsätzen entsprechen, die im Grundgesetz für den Bund und die Länder niedergelegt sind. (Vgl. Art. 28 GG).

Die Personenwahl steht dem Grundgesetz und der Landesverfassung des Saarlandes viel näher als die bloße Parteienwahl. Der Staat ist kein Parteienstaat, sondern ein Volksstaat. Und Wahlen sind keine Parteienwahlen, sondern Volkswahlen. Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen kund. Die politischen Parteien haben ein Vorschlagsrecht, aber kein Vorschlagsmonopol. Die Wähler können von dem Willen der Parteien abweichen und anders wählen, als das die Parteien gerne hätten. Sie dürfen mit ihrem Stimmzettel die von den Parteien vorgegeben Reihenfolge auf den Listen verändern. – Und so muss es auch sein!

Was also tun?

Wie so oft gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder findet man sich damit ab, dass mit geschlossenen Listen abgestimmt wird und im Ergebnis die Parteien bestimmen, wer in den Landtag einzieht. Oder man besteht darauf, dass bei der Landtagswahl mit offenen Listen abgestimmt wird, wie es Grundgesetz und Landesverfassung vorschreiben, so dass die Wähler das letzte Wort haben. Wahlen sind unmittelbar und sie sind frei. Und eine bloße Parteienwahl ist beides nicht, sie ist weder unmittelbar noch frei. Verstößt eine Landtagswahl gegen wesentliche Vorschriften der Verfassung und des Wahlrechts, kann sie von jedem wahlberechtigten Stimmbürger des Saarlandes durch Einleitung einer Wahlprüfung angefochten werden.

Eine solche Wahlprüfung soll die gesetzmäßige Zusammensetzung des Landtags gewährleisen. Die Anfechtung der Wahl ist in Artikel 75 der Verfassung des Saarlandes geregelt. Dort heißt es: „Der Landtag entscheidet über die Gültigkeit der Wahl.“ Und weiter: „Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“ Näheres dazu ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 1716, dem saarländischen Wahlprüfungsgesetz (SWahlPrG). Danach kann eine durch die Wahl im Saarland betroffene Person oder Personengruppe beim Landtag in Saarbrücken (vertreten durch den Landtagspräsidenten) eine Wahlprüfung beantragen. Der Antrag erfolgt in Schriftform und muss mit einer ausreichenden und zutreffenden Begründung versehen sein.

Die Frist ist denkbar knapp

Besonders wichtig: Der Antrag ist innerhalb einer – sehr knappen! – Frist von nur zwei Wochen ab dem Wahltermin vom 26. März 2017 beim Landtag einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Antrag von vorneherein unzulässig. Ein frist- und formgerechter Antrag könnte den nachstehenden Wortlaut haben:

„Hiermit fechte ich (fechten wir), der (die) Endunterzeichner, N. N., (N.N.) wohnhaft: Straße, Haus-Nr., Postleitzahl und Ort, gegenüber dem Landtag von Saarbrücken, die Gesetzmäßigkeit der Landtagswahl v. 26. März 2017 an und leite (leiten) damit eine Wahlprüfung nach Art. 75 der Verfassung des Saarlandes ein. Ich war (wir waren) zur Teilnahme an der Landtagwahl berechtigt. Die gesetzlich vorgeschriebene Zwei-Wochen-Frist wurde eingehalten. Die Einleitung des Wahlprüfungs-Verfahrens ist daher zulässig und wird durch die nachfolgenden Ausführungen näher begründet.“

Auf diese Begründung kommt es an. Sie ist das „A und O“ des Wahlprüfungsverfahren und muss hieb- und stichfest sein, wie das oben ausgeführt wurde. Der Landtag in Saarbrücken wird dem natürlich niemals zustimmen und sich selbst auflösen. Im Gegenteil wird er einen solchen Antrag nach längerer Beratung – das kann Monate, ja sogar Jahr dauern – im Plenum „niederstimmen“.

Gegen diese Entscheidung des Landtags kann der Antragssteller Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes einlegen. Dann geht die Sache von vorne los. Der Beschwerdeführer muss form- und fristgerecht beantragen, dass der Beschluss des Landtags von den Verfassungsrichtern des Landes aufzuheben ist, weil die Ausführungen des Landtages unzureichend oder falsch waren.

Wo kein Wille, da kein Weg!

Ein gewöhnlich anzutreffender Wähler wird in aller Regel an den einzuhaltenden Formalien scheitern. Und ein guter Anwalt kostet Geld, das er nicht hat. Im Zeitalter des Internets gibt es jedoch genug Musterbeispiele an Schriftsätzen, bei denen man sich schlau machen und die man sinngemäß einfach “abkupfern“ kann. Das gilt für die Wahlanfechtung gegenüber dem Landtag des Saarlandes ebenso wie für die nachfolgende Wahlprüfungs-Beschwerde vor dem saarländischen Verfassungsgerichtshof.

Trotzdem ist es besser, sich zu einer größeren Klägergruppe zusammenzutun, der auch jemand angehört, der genug Kenntnisse in solchen Angelegenheiten hat, sei es, dass er ein fortgeschrittener Jura-Student oder Rechtsreferendar oder rechtskundiger Beamter ist, sei es, dass er bereits als Rechtsanwalt zugelassen wurde.

Soviel ist jedenfalls klar: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Im Saarland schert das niemand. Doch wenn die Saarländer das wollen, dann können sie das ändern und die bloße Parteienwahl zu Fall bringen. Der Weg ist beschwerlich. Und wo kein Wille, da kein Weg!

Manfred Hettlage lebt in München, ist als rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Publizist tätig und hat mehrere Sachbücher zum Wahlrecht veröffentlicht, z. B. : „Wer mit zwei Stimmen wählt … / Beobachtungen, Bemerkungen und neue Beiträge zur Wahl der Parlamente in Bund und Land“, 2014; und „Wie wählen wir 2013? Veröffentlichte und unveröffentlichte Beiträge zur Wahl der Parlamente in Bund und Land“, 2/2013.

Unterstützung
oder

Kommentare ( 20 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

20 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
Heinz
7 Jahre her

BVerfGE 97 (nicht:98), 317,325:

„Die Stimmabgabe zugunsten einer Liste bedeutet zugleich die Zustimmung zu sämtlichen auf der Liste enthaltenen Kandidatenvorschlägen.“

Franz Bettinger
7 Jahre her

Alles schön und recht und formal korrekt. ABER wenn jemand glaubt, dass er, nur weil er zwei Stimmen statt einer hat, der Demokratie einen wesentlichen Schritt näher käme, der irrt sich. Und deshalb verschwende ich meine Energie nicht auf solchen Kinderkram. Ich will die echte Demokratie, die direkte (Schweizer).

Detlef Ka.
7 Jahre her

Absagen oder Klagen? Nur diese Frage stellt sich. Mut zur Lücke.
Alles für (die) Demokratie.

Hosenmatz
7 Jahre her

Weil ich den Kandidaten der Partei A in meinem Wahlkreis gut kenne und er gute Arbeit macht, mache ich mein Kreuz bei Partei A.
Ich möchte aber, dass Partei B im Landtag etwas mehr Gewicht erhält, also mache ich mein Kreuz bei Partei B.
Ups – das geht ja gar nicht!

Gernot Radtke
7 Jahre her

Die Unmöglichkeit, sich ohne Parteizugehörigkeit als Kandidat eines Wahlkreises aufstellen zu lassen, macht das passive Wahlrecht zu einem bedingten, das sich nur dann wahrnehmen ließe, wenn man auch eine Partei zu seinen politischen Präferenzen fände. Wenn nicht, wäre das Wahl-Grundrecht nur über eine Parteineugründung wahrnehmbar. Dies würde den Souverän, also das Prinzip aller freien Wahlen, zu einem vom Zufall bestehender Parteien abhängigen Akteur machen, was ein glatter Widerspruch zur Souveränitätsidee wäre. – Außerdem hält das GG nur die „Mitwirkung“ der Parteien an der politischen Willensbildung fest, nicht aber, daß der souveräne Wähler aktiv und passiv nur das zu wählen hätte,… Mehr

Harry James mit Armbrust
7 Jahre her

Schade – ich wohne nicht im Saarland …

Gernot Radtke
7 Jahre her

Klasse, Herr Hettlage! Klasse, TE! Das nenne ich echten Republikanismus. Man bekommt ja den Eindruck, daß das Parteiensystem überall macht, was es will. Verfassung hin oder her. Neuerdings mehr hin. Kein Wunder auch, daß aus dem konstitutionell verluderten saarländischen Politmilieu immer wieder solche Lichtriesen wie Lafontaine, Maas und – ja! vergeßt es nicht – Honecker in die Weltpolitik gespült werden. Saarländer aller Gender, rührt und aufrührt Euch! Wollt ihr ewig als Zwergkarnickel den Tag vermümmeln?

Poco100
7 Jahre her
Antworten an  Gernot Radtke

Das Saarland war aufgrund seiner Größe oder „‚Kleine“ immer anfällig, für „Vätercheswirtschaft“ Korruption und „eine Hand wäscht die andere“. Dabei war dies „parteiübergreifend“. Pöstchen wurden verschoben, ausgekungelt, egal ob jemand für einen Job geeignet ist oder die Qualifikation hattte oder hat, dies gilt erst Recht auch in der Politik. Dies geht nur in einem Land, daß immer von anderen lebte, Transferzahlungen (Länderfinanzausgleich). Und wer blank ist, der ist dann eh schon am Punkt, ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich…. Dies gilt auch für Gesetze oder Mißachtung von Gesetzten u. Vorschriften. Man nimmt es da nicht so genau………und zwar… Mehr

Micci
7 Jahre her

Das kann ich jetzt ja kaum glauben (aber ich hatte noch vor 10 Jahren ja auch für völlig unmöglich gehalten, dass Weihnachtsmärkte hierzulande einmal LKW-Sperren benötigen):

– ein klarer und einfach erkennbarer, massiver Verfassungsbruch – und das über Jahrzehnte, ohne dass irgend jemand daran Anstoß nahm?

Entweder habe ich den Artikel nicht richtig verstanden.
Oder der Verfasser hat sich gerirrt.
Oder ich solllte mal schauen, ob nicht demnächst wie in der Truman-Show hier ein Scheinwerfer vom Hilmmel fällt!

(Wer mit der Anspielung nichts anzufangen weiß: Wikipedia-Artikel lesen oder noch besser: holen Sie sich rasch die DVD. Gehört mMn zum Weltkulturerbe!)

Illusionslos
7 Jahre her

Man ist einfach nur sprachlos, einfach unglaublich !
Aber dieses Verhalten ist auch der Grund dafür, dass die Verantwortlichen immer und immer wieder unsere ach so großartige Demokratie und Meinungsfreiheit hervorheben und loben. Bis der dumme Wähler auch daran glaubt, dass es so ist.
Steter Tropfen höhlt den Stein.

Keno tom Brok
7 Jahre her

Nach Lektüre des Artikel, besonders der letzten Absätze, komme ich zu folgendem Ergebnis: Der Weg ist nicht nur beschwerlich, sondern dauert Jahre und verursacht enorme (Rechtsanwalts-)Kosten. Wenn der Beschwerde-/Klageführer dann 2025 oder später Recht bekommen wird – ja, schön : und wen kümmert es dann noch?

Fazit: Wo kein demokratischer Weg, da scheitert jeder Wille.

(PS: Immer häufiger stelle ich in Bezug auf Behördenbescheide, Ämterentscheidungen etc. fest, dass sich eine Behördenwillkür etabliert hat, die im vollen Bewußtsein der „Rechtswege“ auch noch frech grinsend äußert: „Wenn’s dir nicht passt, dann kannste ja klagen.“ Mahlzeit!)

Keno tom Brok
7 Jahre her
Antworten an  Keno tom Brok

Hier mal ein Beispiel aus der Realität: Vor 3 Monaten parkte eine Bekannte, die schwerbehindert ist, ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz. Natürlich hat sie einen Parkausweis (den blauen), der sie dazu berechtigt. Da sie den Parkausweis verständlicherweise oft benötigt, hat sie den Ausweis mit doppelseitigem Klebeband fixiert, gut sicht- und lesbar auf dem Amaturenbrett unter der Windschutzscheibe. – Für ihr Parken bekam sie einen Bußgeldbescheid über 35 €, weil sie angeblich „unberechtigt“ auf dem Behindertenparkplatz stand. Frage 1: Warum gibt es nur ein lächerliches Bußgeld, statt das Fahrzeug sofort abzuschleppen? (Es ist eine Sauerei, wenn Behindertenparkplätze blockiert werden. Die betreffenden… Mehr