Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entblößt die EU-Akteure

Die EU ist, wie das Karlsruher Urteil offenlegt, nach Jahrzehnten unbewältigter Expansion in diffuser Unrast gestrandet. Die Unionsorgane haben ein parareligiöses Selbstverständnis entwickelt, dabei die Bürger verloren - und merken es nicht. Von Franz Ludwig Schenk Graf von Stauffenberg (CSU).

imago Images/Steinach

Das Bundesverfassungsgericht rügte mit Urteil vom 5.5.2020 Maßnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB), die mit ihrem Großankauf von Anleihen stockende Märkte und Staatseinnahmen zu reanimieren versuchte. Das Verdikt des deutschen Gerichts erregte viel Aufsehen in der Presse. Es inspirierte zu engagierten Stellungnahmen ausgewiesener Experten und manch Anderer, die zwischen Zustimmung über kritischer Distanz und Ablehnung bis zum Katastrophenalarm um Europas Einheit rangierten. Dies breit gefächerte Interesse ist umso bemerkenswerter, als es beim publizierten Thema um einen kaum messbaren, wenn nicht gar spekulativen Hoheitsakt aus der komplizierten Konvergenz europäischer (ESZB, EZB und EuGH) und nationaler (Bundestag, Bundesministerien und BVerfG) Schaltstellen geht.

Tatsächlich gilt die öffentliche Erregung kaum dem finanz- und wirtschaftspolitischen Klagegegenstand selbst. Sie entzündet sich vielmehr an einem Eklat über innereuropäische Fehlentwicklungen, die sich seit vielen Jahren immer deutlicher abzeichneten. In Deutschland fanden sie erstmals zaghaft Ausdruck im Sommer 2009, als das Bundesverfassungsgericht (im Urteil vom 30.6., BvR 182/09, zum Vertrag von Lissabon) dem Bundestag eine nachträgliche Aufbesserung seiner Beteiligungsrechte gebot.

Nun offenbarte das jüngste Urteil eine elementare Spannung zwischen Rechtsfindungen aus Karlsruhe und Gerichtshof der EU (EuGH) zu dessen Urteil in gleicher Sache vom 11.12.2018. Kritische Beiträge in den Tageszeitungen drehten sich überwiegend um die Sorge, es beschädige der Richterspruch aus Karlsruhe (zu EZB-Massnahmen) das europäische Einigungswerk im Ganzen, ermutige nationalstaatliche Eigenmächtigkeiten (wie in Polen und Ungarn) und missachte bündnistreue Loyalität.

Historische Schwäche des neuen Karlsruher Urteils ist aber nun, dass es inhaltlich zwar richtig, aber rund zwanzig Jahre zu spät kam:

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Für den weitsichtig wagenden Beginn der europäischen Einigung in den Fünfziger Jahren (mit den Römischen Verträgen vom 28.2. bzw. 25.3.1957) standen die Namen Robert Schumann, Konrad Adenauer, Alcide de Gasperi und Paul Henri Spaak. Seither entfaltete sich – unter mächtiger Bedrohung des Kalten Krieges – ein dynamischer Einigungsprozess, der über Jahrzehnte immer mehr Europäern in immer engerer Nachbarschaft und wachsendem Wohlstand zu einer einzigartigen Erfolgsstory wurde. Seit geraumer Zeit aber verblasst das europäische Hochglanz-Image. Zunehmende Missstimmung und unbewältigte Herausforderungen bestimmen heute das Bild der EU. Der angelsächsische Brexit war weder Auslöser noch Höhepunkt der europäischen Strukturkrise. Er war allenfalls in ihr ein Kollateralschaden.

Die Akteure der europäischen Einigung hatten nach der „Wende“ um 1990 nicht verstanden, dass sie in Festigung, Glaubwürdigkeit und Lebensfähigkeit der Völkergemeinschaft neu und anders gefordert wurden als in der Phase der Gründung, des Aufbaus und der Erweiterung. Dazu bedurfte es nicht eines „Paradigmenwechsels“ sondern einer – längst schon überfälligen – Rückbesinnung auf den eigentlichen Sinn und die Kernaufgabe in der Zusammenführung europäischer Staatsordnungen. Um die zu finden, hätte eine – wenn auch kritisch wache – Lektüre des jetzt geltenden Vertrags über die Europäische Union (EUV vom 13.12.2007 in Lissabon) geholfen.

Auch dem Dissens zwischen Luxemburger und Karlsruher Urteil kommt man nur über diesen Vertrag auf die Spur. Dazu gehört u.a. die grundlegende Rechtsstaatlichkeit (Art. 2 EUV), dass Richter ausschliesslich jeweils bestehendes Recht anwenden und nicht neues machen. Diese rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit verbietet auch dynamisierende Deutungen und Auslegungen vorliegender Normen im Sinne „der Schaffung einer immer engeren Union“ (EUV Präambel) oder erweiterter Zuständigkeit zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele (lt. Art. 1 S. 1 EUV). Bräuchte es dazu weiterer Unionszuständigkeit, ginge das nur durch beauftragende Rechtsetzung, und somit Vertragsänderung, jedoch keinesfalls durch Rechtsprechung oder gar durch exekutive Anmaßung. Die Union mit all ihren Organen „verfolgt ihre Ziele mit … den Zuständigkeiten, die ihr übertragen sind“ (Art. 3 Abs. 6 EUV) und nicht mit denen, die sie sich wünschen oder für nützlich halten.

Die Europäische Union ist nach wie vor ein Staatenbund. Jedwede Hoheitsgewalt mit aller rechtsetzenden Macht leitet sie ab aus demokratischer Legitimation ihrer Mitgliedsstaaten (Art. 1 S. 1 EUV). Nun sehen manche Kritiker im Karlsruher Urteil die „Höherrangigkeit des europäischen Rechts“ gegenüber dem nationalen bedroht (u.a. D.v. Kyaw, FAZ vom 12.5.20). Solche Überhöhung aus abgeleiteter Ermächtigung kann es schon begrifflich nicht geben. Sie gab es selbstbemächtigend auch nie in der politischen Einigung, ebenso wenig aus völkerrechtlichem Brauchtum (i.S. Art. 24 u. 25 GG) oder durch historische Werdegänge („Faktizitäten“). Einzige Quelle hoheitlicher Gewalt, die EU-Organe grenzüberschreitend ausüben sollen und dürfen, sind die gemeinsamen Verträge der Mitgliedsstaaten. Die waren jeweils ihrerseits, wie sie glaubhaft belegten, rechtsstaatlich-demokratisch zu solch hoheitlichem Handeln legitimiert, wie sie es den gemeinschaftlichen Organen anvertrauten.

Aus dieser Feststellung ergibt sich Klärungsbedarf sowohl zum EuGH-Urteil vom 11.12.2018 wie zum BVerfG-Urteil vom 5.5.2020:

Interview TE 07-2020
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Zuvörderst steht fest, dass die Europäische Union mit ihren Organen keinesfalls über Mitgliedsstaaten (und –völkern) steht, sondern ihnen als Verbund zur gemeinschaftlichen Erfüllung ihrer originären Verantwortung gegenüber ihren Bürgern dient. EZB und EuGH wissen, dass sie beide – über ihre Ermächtigung – nur und in dem Maß handeln dürfen, wie sie mittelbar demokratisch von den Bürgern der Mitgliedsstaaten legitimiert sind. Sie wissen darüber hinaus, wenn sie den EU-Vertrag gelesen haben, dass sie die gleiche Verantwortung vertraglich auch unmittelbar den Unionsbürgern schulden (gemäss Art. 2, 10 und 11 Abs. 1 EUV). Diese Verantwortung verpflichtet jedes gemeinschaftliche Organ gegenüber allen Mitbürgern – als ihren Auftraggebern – zu amtlicher Korrektheit und vermittelbarer Glaubwürdigkeit, verständlicher Informierung, nachvollziehbarer Transparenz und funktionsgerechter Verlässlichkeit, all dies nicht nur anstandshalber, sondern aus der unerloschenen Rechtsgrundlage ihrer dienenden Legitimation. Diesem demokratisch-rechtsstaatlichen Gebot entsprachen weder die Europäische Zentralbank noch der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 11.12.2018.

Originäres Recht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse haben innerhalb der EU allein die Mitgliedsstaaten. Nur auf und aus ihnen konnten (dazu gebildete) gemeinschaftliche Organe hoheitlich tätig werden. Und sie sollten und durften das nur innerhalb des Rahmens von Zuständigkeiten und Befugnissen, die ihnen zuvor übertragen wurden, sei es vertraglich generell oder durch „Einzelermächtigungen“ gem. Art. 5 Abs. 1 EUV. In dieser übertragenen Wahrnehmung sind sie zusätzlich in die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingebunden (Art. 5 Abs. 1). Handelt ein gemeinschaftlich dienendes Organ außerhalb seiner ihm expressis verbis übertragenen Zuständigkeit („Ermächtigung“), handelt es nicht nur unfair oder übertrieben, sondern gänzlich ohne Rechtsgrundlage, im wörtlichen Sinne Boden-los, rechtlos.

Insoweit scheinen EuGH und BVerfG durchaus eins zu sein. Offenbar aber nicht über eins sind ihre Schlussfolgerungen.

Wenn der EuGH festhält, dass die EZB (in der Eurozone) für die Währungspolitik „eine ausschließliche Zuständigkeit“ habe, hätte er seiner Pressemitteilung wenigstens hinzufügen müssen, dass die EZB außerhalb ihres Auftrags überhaupt keine Zuständigkeit hat, und folglich auch der EuGH keine Grundlage für seine Rechtssprechung. Deshalb sollte, wo bei Maßnahmen der EZB (als dienendem EU-Organ) Überlappungen mit verbliebenen Zuständigkeitsbereichen außerhalb drohen, „im Einklang mit der europäischen Integrationsidee“ kooperativ ausgeglichen werden. Auch in Streitfällen sind weder die Union als Ganzes noch ihr Gerichtshof zuständig, die Reichweite ihrer Zuständigkeiten zu bestimmen. Sie haben lediglich mit ihrer Pflicht auch das Recht, ihre Zuständigkeiten wahrzunehmen und gegebenenfalls zu verteidigen. Eine Kompetenz-Kompetenz haben sie nicht und können sie auch – in ihrer bleibend dienenden Funktion – nicht erhalten: Demokratische Rechtsstaatlichkeit schließt ein hoheitliches Recht zur Selbstentmündigung aus, auch bei Mitgliedstaaten.

Vor diesem Hintergrund alarmiert das EuGH-Urteil (11.12.2018). Es begnügt sich mit dem Statement, dass das EZB-Programm „nicht gegen Unionsrecht“ verstoße, denn es ginge „nicht über das Mandat der EZB hinaus …“. In seiner Begründung sieht es zwar durchaus mögliche Kollisionen mit anderen (außergemeinschaftlichen) Verantwortlichkeiten. Aber aus ihm vorliegenden „Angaben“ und mangels ihm „offensichtlicher Erkenntnis“ verweigert es ihnen Relevanz. Eigene Ermittlungen lässt es nicht erkennen. Statt dessen vermittelt das Urteil den Eindruck, als ob Funktionsträger der Union voll umfänglich rechtmäßig schon handelten, wenn sie rechtmäßig eingesetzt sind. Nach diesem Muster wäre es allein Sache der EZB, das von ihr dogmatisierte „währungspolitische“ Ziel der „Inflationsrate von nahezu
2 %“ auch durch beliebig andere Maßnahmen zu erreichen, wie beispielsweise durch quotenmäßige Verkaufsverbote für Artikel des täglichen Lebensbedarfs. Der prozedurale Ansatz des EuGH bekräftigt ein gewachsenes parareligiöses Selbstverständnis in den Unionsorganen, wonach sie die anvertrauten Aufgabenfelder in selbst induzierter Dynamik auslegen, anpassen und abrunden dürften, dienstlich tugendhaft vorauseilend einem hehren Ziel „der Verwirklichung einer immer engeren Union“. Dieses Selbstmissverständnis wurde treibender Impuls zur gegenwärtigen Strukturkrise der Union.

Aus der Luxemburger Perspektive war wohl nicht zu erwarten, dass Zweckmässigkeit und Wirkkraft der debattierten EZB-Maßnahme hinterfragt würden. Sie war immerhin bereits 2015 befristet eingeführt und wurde seither mangels Erfolgs fünfmal angepasst und verlängert, noch immer ohne gewünschten Erfolg, nun aber als bleibende Dauereinrichtung, vermutlich zur Vermeidung eines währungspolitischen Rohrkrepierers.

Kritik am Bundesverfassungsgericht
Deutschlands Abschied vom Verfassungspatriotismus
Bei den vielfach beklagten Vorgängen innerhalb Polens und Ungarns geht es um demokratisch-rechtsstaatliche Zusicherungen, zu denen sich Mitgliedsstaaten gegenüber ihren Verbündeten verpflichteten (gem. Präambel, Art. 2, 4 Abs. 1 u.a. EUV). Diametral entgegengesetzt indes sind Hinweise des Karlsruher Urteils auf Fehlverhalten von Bündnisorganen zu Lasten der Bündnispartner. Diese Gegenüberstellung aber führt zur relevanten Frage, warum einzelne Partner gescholten werden wegen Verletzung von vertraglichen Grundsätzen, deren sich für die Verbundsebene bereits alle Partner entledigten.

Anders als der EuGH zieht das BVerfG (im Urteil vom 5.5.2020) seine Schlussfolgerungen aus den konstitutiven Grenzen der hoheitlichen Ermächtigungen, die Mitgliedsstaaten den EU-Einrichtungen aufgetragen hatten (Art. 5 Abs. 1 u. 2 EUV). Den Kritikern des BVerfG-Urteils sei hinzugefügt, dass auch diese gerichtliche Befugnis von den Mitgliedsstaaten abgeleitet ist, und dass sie somit – als dem EuGH anvertraute Verantwortung – die fortbestehende Souveränität der Mitgliedsstaaten lediglich überlagert und keinesfalls beseitigt. Gerade deshalb wäre es selbstverständlich erste Pflicht des EuGH gewesen, die vertraglich sachbezogene Reichweite seiner abgeleiteten judikativen Ermächtigung schlüssig zu belegen.

Das BVerfG-Urteil vom 5.5.2020 entblößte wie jähes Flashlight die diffuse Unrast, in der die Europäer nach Jahrzehnten unbewältigter Expansion gestrandet waren. Nach ersten Spatenstichen in zerbombte Böden, mit innovativen Planungen unter Nachkriegsbedingungen und in unternehmerischer Pionierarbeit entstand ein häufig modifizierter, oft umgeplanter, sehr viel größerer und gleichwohl unfertiger Koloss, der nicht mehr aufbricht oder entwirft oder errichtet: Er ist vollauf gefordert, das Geschaffene zu erhalten, seine Dienste zu erfüllen und sich zu konsolidieren. Zugleich hat er auch noch mit seinen Konstruktionsfehlern, seinen Materialermüdungen und mit sich selbst fertig zu werden. All dies geschieht in gänzlich veränderten Umweltverhältnissen, technologischen Fortschritten, politischen Bedrängungen und – vor allem – ernüchterten menschlichen Erwartungen. Heute braucht Europa für sich selbst nicht mehr Visionäre, Architekten, Bauhandwerker und Himmelsstürmer. Es braucht gewissenhafte Haushälter, aufmerksame Betreuer, Heiler und demokratisch sich verantwortende Realisten.

In meiner wachsenden Sorge um Europas Einheit beteiligte ich mich vor über zehn Jahren an einer Beschwerde beim BVerfG gegen den „Lissabonner Vertrag“, der damals gültig wurde. Zur mündlichen Verhandlung im Februar 2009 begründete ich sie zusammenfassend, u.a. mit den Worten: „Seit 1945 ist acquis social, dass alle hoheitliche Gewalt auf demokratischer Legitimation beruht … Auf europäischer Ebene ist sie faktisch verdunstet … Das Grundgesetz hat festgestellt, dass alle Hoheitsbefugten ihre Ausübung … stets vor dem Volk, also den Bürgern verantworten müssen … Wir kennen jedoch keinen Kommissar in der EU oder amtsdelegierte Vertreter im Ministerrat, die den deutschen Bürgern Struktur, Ziele, Rechtsakte und/oder Praktiken der EU vermitteln, geschweige denn rechtfertigen (verantworten), sodass die Bürger aus solchen Darstellungen eine Wahlentscheidung treffen könnten. Noch weniger in der Lage zu praktizierter Verantwortung sind Abgeordnete … Das GG bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ´durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt` wird. Diesen Schutz aus ´checks and balances` der Mächte gibt es in der EU nicht mehr … Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat (haben) die gewaltenteilige Struktur unseres Landes gewandelt in partizipatorische Obrigkeit der EU-Organe … Die Europäische Union ist in ihrem Wesen undemokratisch. Sie vertritt nicht den Bürger. Sie regiert ihn … Die EU-Migliedsstaaten haben festgelegt, dass ihr nur Staaten beitreten dürfen, die demokratische Rechtsstaatlichkeit nachweisen. Wäre die Europäische Union selbst ein Staat, sie dürfte und könnte nicht Mitglied der Gemeinschaft werden … mangels rechtsstaatlich demokratischer Eigenqualifikation“.

Die Akteure widersprachen nicht. Sie festigen und erweitern wie zuvor ihre Macht und Undurchdringlichkeit, vorbei an dem zu dienen sie bestellt sind: Sie haben die Menschen verloren. Sie merken es nicht.


Franz Ludwig Schenk Graf von Stauffenberg (CSU) war Mitglied des Deutschen Bundestag (1972-84) und Abgeordneter im Europäischen Parlament (1984-92) 

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Kommentare ( 51 )

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Sonny
3 Jahre her

Sehr geehrter Herr Schenk Graf von Stauffenberg, ich bin seltsam berührt von Ihrem Artikel, denn Ihr voller Name hat natürlich (nicht nur) in Bezug auf Deutschlands Geschichte einen wohlklingenden Klang. Es scheint sich eine Tradition in Ihrer Familie herausentwickelt zu haben, Deutschland zu verteidigen und vor Unheil bewahren zu wollen. Aber heute, wie auch damals zu Zeiten des zweiten Weltkriegs, stehen die Verfechter von Recht und Freiheit, persönlicher Verantwortung und Anstand scheinbar auf verlorenem Posten. Nach allem, was sich seit der heimlichen (feindlichen?) Übernahme der Sozialisten und Kommunisten in Europa und unter merkel, insbesondere in den letzten zehn Jahren, in… Mehr

Britsch
3 Jahre her

Es gibt ein Urteil und die eigentlich „Schuldigen, verurteilten“ denen ist es ganz einfachj egal. Diese machen faktisch einfach weiter wie bisher.
Niemad schreitet ein. Das Bundesverfassungsgericht und das Grundgesetz als „Lachnummer“ vorgeführt

Mike Berlin
3 Jahre her

Es ist bitter, doch habe ich realisiert, dass ich inzwischen in einem Unrechtssystem lebe. Übrigens wurde die AfD von Professor Lucke seinerzeit gegründet, um solcherlei Entwicklungen zu verhindern. Das jahrelange Framing der links durchwirkten, systemtreuen Medien hat aber die kleine Widerstandspartei inzwischen in den Köpfen der deutschen Lemminge zu einer erzbösen, satanischen, brutalen Nazi-Vereinigung mutieren lassen. Der Weg zum sozialistischen Superstaat EUdSR soll offenbar mit allen Mitteln erzwungen werden. Kritiker dieses Weges werden erbarmungslos abgeräumt. Demokratie war gestern!

Odysseus JMB
3 Jahre her

Wenn Graf von Stauffenberg (CSU) diese absehbaren Fakten bereits zu Zeiten Waigels so eindringlich und nüchtern präsentiert hätte, wie vorliegend, was hätte es bewirkt? So wenig oder so viel wie im Augenblick. Es war von Anfang an erkennbar, dass hier ein großzügiges Nullsummenspiel zu Lasten der bundesdeutschen Schlafmützen veranstaltet werden sollte. Der politsche und leider auch rechtliche Wille wurde durch „aufopferungsvolle“ Lobbyisten der diveren Exportnationen und die wirren Phantasien sozialistischer Ideologen zu einem neuen Römischen Imperium aller Freunde von Spielen und Brot befeuert. Ich bedanke mich für diesen eloquenten und messerscharfen Blick auf die Zustände am EuGH, in Karlsruhe oder… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her

Der Vertrag von Lissabon ist der untaugliche Versuch europäischer Politiker, der EU eine hoheitliche Rechtspersönlichkeit zu verleihen, sie also zu einem rechtstaatlichen Gebilde zu erheben, wie man das darin wörtlich formuliert hat, Formulierungen die jedoch keine juristische Staatsgewalt besitzen weil ihnen dazu die rechtliche Grundlage fehlt, denn es kollidiert rechtlich zumindest mit dem deutschen Grundgesetz, da darin wörtlich steht, das sogenannte Rechtstaatsprinzip: „Alle Staatsgewalt (= Hoheitsrechte) geht vom (Anm. deutschen) Volke aus“, als Grundprinzip jeder Demokratie. Da die EU jedoch keine Staat ist, geht von ihr keine staatliche Gewalt und insofern keine Rechtstaatliche Gewalt aus. Das heißt die EU und… Mehr

GUMBACH
3 Jahre her

Das eigentliche Problem ist die Präambel der europäischen Verträge, aus der nicht wenige herauslesen, dass das Ziel ein Zentralstaat ist. Die ‚ever closer union‘ könnte tatsächlich so interpretiert werden. Zudem haben Ereignisse in der Vergangenheit – u.a. die Schaffung des Euro, dessen Existenz zu einer Art ‚Staatsraison‘ uminterpretiert wurde (‚whatever it takes‘) – dazu geführt, diese Tendenz massiv zu verstärken. Und so ist es auch leicht, den Beginn der Fehlentwicklung der europäischen Einigung ziemlich genau zu bestimmen: Es war 1.die Einführung des Euro, die ohne Not geschah, und die der zu hohe Preis der Deutschen für die Einheit war und… Mehr

elly
3 Jahre her
Antworten an  GUMBACH

das eigentliche Problem ist das deutsche Volk.

Peter Pascht
3 Jahre her
Antworten an  elly

Nicht nur das deutsche Volk, sondern noch viel mehr das französische und das englische, u.a., welches durch aktiven Widerstand von ihrer Souveränität nicht das geringste abgeben wollen (weswegen die Engländer ausgetreten sind), während deutsche Regierungen entgegen dem Volkswillen der Deutschen dies tun möchten.
Solange dies so bleibt wird es die „Vereinigten Staaten von Europa“ nicht geben, es sei denn in einem Staatsgebilde in welchem die Deutsche durch ihre Regierung ihre völlige Unterwerfung unter den Willen anderer Staaten erklären.
Das aber wäre Hochverrat.

butlerparker
3 Jahre her

Diesen recht langatmigen in „Politiker-Sprech“ verfassten Artikel könnte man in wenigen Worten umformulieren. 1. Aufgabe der EU Institutionen ist es, über die EU Verträge zu wachen und nicht sie zu brechen. 2. EU Recht weiterzuentwickeln ist Aufgabe der Mitgliedsstaaten, nicht der EU Institutionen 3. EUGH und EZB halten sich nicht an beide Punkte 4. Beide Institutionen haben keine demokratische Legitimation, allein schon und das steht leider nicht im Artikel, weil das demokratischte aller Rechte, nämlich 1 man = 1 vote nicht gewahrt ist. 5. Zudem gibt es keine demokratische Grundlage, auf denen EUGH + EZB , sprich also so etwas… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her
Antworten an  butlerparker

Das ist kein „Politiker-Sprech“ sondern einigermaßen ein „Juristen-Sprech“ was aber notwendig ist, wenn man die Dinge korrekt erklären will, was dann zu Recht zu einem längeren Artikel führt, der aber keinesfalls „langatmig“ ist, sondern bestenfalls, zu Recht, lang.

butlerparker
3 Jahre her
Antworten an  Peter Pascht

Peinlich wäre mir, wenn ich eine Position vertreten würde, die Kritik sich verbittet, weil jemand Rechtsanwalt oder „wo er sich mit der hier geschilderten Problematik rechtlich befasst hat“.Vor allem dann, wenn ich sehe, wer sich im BT so mit welchen Problematiken befasst…….. Kritik darf niemals sakrosant sein, egal gegen wen oder was es sie richtet, wenn sie sachlich vorgetragen und nicht persönlich wird. Kritik zu unterdrücken oder sie zu desavouireren, ist mehr das „Geschäft der Linken“. Das sollten wir hier in TE nicht auch noch tun. Ein Jurist lernt schon im 1. Staatsexamen, sich kurz zu fassen. Langatmig wird es… Mehr

butlerparker
3 Jahre her
Antworten an  butlerparker

verbessere: Streiche 1. Staatsexamen und ersetze durch „erstes Semester“

Peter Pascht
3 Jahre her
Antworten an  butlerparker

Ist es ihnen nicht peinlich einen Mann wie Franz Ludwig Schenk Graf von Stauffenberg (CSU) belehren zu wollen? Der Mann ist Rechtsanwalt und war Mitglied des deutschen Bundestages, wo er sich mit der hier geschilderten Problematik rechtlich befasst hat.

Peter Silie
3 Jahre her

Ich könnte mich bestenfalls noch für eine Nord-EU erwärmen, Länder, die sich ziemlich ähnlich sind. Mit geschützen und überwachten Außengrenzen und ohne Vergemeinschaftung der Schulden und ähnlichem. Dazu würden die Briten gehören, wenn sie denn wollten, Frankreich unter der derzeitigen Führung aber nicht. Zu groß ihre Ähnlichkeit zu den Südländern.
Diese neue EU müßte dann auch ein ganz klares Bekenntnis zu ihrer eigenen Kultur, Identität und Geschichte abgeben und diese für schützen- und erhaltenswert halten und auch verteidigen.

Jasmin
3 Jahre her
Antworten an  Peter Silie

Ich könnte mich bestenfalls für keine EU erwärmen. Eine Rückkehr zur EWG ist auch nicht notwendig, denn der zwischenstaatliche Handel kann durch Einzelverträge unter den Wirtschaftsunternehmen und durch die nationalen Politiker stützend, z.B. beim Thema grenzüberschreitender Warenverkehr, abgesichert werden. Ich bin auch nicht der Meinung, dass eine neue EU ein klares Bekenntnis zu ihrer eigenen Kultur und Identität abgeben kann. Die europäischen Nationen mögen eine gemeinsame Geschichte haben, aber eine gemeinsame Kultur und Identität sehe ich nicht. Will ich auch nicht! Denn gerade das ist für mich das reizvolle, in andere Länder fahren und zu erleben, wie die Menschen dort… Mehr

Manfred_Hbg
3 Jahre her
Antworten an  Jasmin

Hier kann ich Ihnen in vielerlei Hinsicht nur zustimmen. Deshalb bin auch ich gegen ein EU -egal wie groß oder klein diese dann sein mag. Außerdem bin ich davon überzeugt, dass sog. große Staaten mit einer Zentralregierung nix taugen da die in einer Zentralregierung sitzenden Regierenden doch zB gar keinerlei Bezug und kaum Wissen zu den/ihren weit ent fernt liegenden Landesteilen haben.
Im besten Fall könnte ich mir eine Rückkehr zur EWG vorstellen -mehr aber auch nicht!

Heinrich Niklaus
3 Jahre her

Der EuGH hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern. So steht es in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des EU-Vertrags.

Stattdessen erkennen wir eine Selbstermächtigung des EuGH mit dem Ziel, die Vereinigten Staaten von Europa auf undemokratische Weise, sozusagen durch die juristische Hintertür zu schaffen.

Der leider verstorbene Bundespräsident und frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, hat deshalb schon sehr früh gefordert: „Stoppt den EuGH!“

Peter Pascht
3 Jahre her

Vorschlag zur Grundgesetz Änderung zur Ehrlichkeit:
Art.20:
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, **die sie selber machen**

Insofern ist die vollziehende Gewalt nur an sich selber gebunden, also uneingeschränkt in seiner Macht, ungehindert durch Art.20, wodurch das Grundgesetz zu einer unnötigen Makulatur wird, das immer dann geändert wurde, wenn es die „vollziehende Gewalt“ störte, bisher seit 25.05.1949 in 63 Änderungsgesetzen die sich auf Änderungen an 235 einzelne Artikel beziehen..
Ganz offenbar hat unser Grundgesetz riesige Konstruktionsfehler, welche es obsolet machen.