Wissenschaft und Politik auf der Suche nach dem „diskriminierten“ Mitmenschen

Berlin hat bald als erstes Bundesland ein Diskriminierungsgesetz. Diversity-Kompetenz von allen Bediensteten gefordert. Antidiskriminierungsstelle des Bundes beklagt "rassistische Diskriminierung" Wohnungssuchender.

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Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat Ende Januar die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage „Rassistische Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt“ vorgelegt. Danach sind große Anteile der Bevölkerung der Ansicht, „rassistische Diskriminierung“ wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder der Herkunft aus einem anderen Staat komme in vielen Lebensbereichen „eher häufig“ vor – eine allerdings ziemlich unpräzise Aussage.

Eine potenzielle Diskriminierung von Bürgern bejahten 83 Prozent der deutschsprachigen Personen ab 16 Jahren bei der Wohnungssuche, 67 Prozent in öffentlichen Verkehrsmitteln, 61 Prozent für den Zugang zu Restaurants und Diskotheken, 57 Prozent in der Schule oder Hochschule, 52 Prozent im Berufsleben, 45 Prozent im Umgang mit der Polizei, 34 Prozent im Umgang in Ämtern und Behörden bzw. bei Bankgeschäften und 13 Prozent vor Gericht.

Rund 15 Prozent aller Befragten, die in den vergangenen zehn Jahren auf Wohnungssuche waren, erklärten zudem, dabei Diskriminierungserfahrungen „aus rassistischen Gründen“ gemacht zu haben. „Jede_r dritte Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund (35 Prozent) berichtete … von rassistischer Diskriminierung.“ So hätten 29 Prozent aller Befragten sehr große oder große Bedenken, wenn in die Nachbarwohnung oder das Nachbarhaus eine Person einziehen würde, die nach Deutschland eingewandert ist. Die Vorstellung, eine Wohnung, die der befragten Person selbst gehört, an eine eingewanderte Person zu vermieten, sorgt bei 41 Prozent der Befragten für Bedenken. Unterbelichtet bleiben in der Umfrage mögliche Erklärungen für solche Einstellungen. Als Schlussfolgerungen werden „Nachschärfungen auf gesetzlicher Ebene“ empfohlen.

„neue deutsche organisationen“ verlangen umfassenden Diskriminierungsschutz

Ebenfalls im Januar riefen die „neuen deutschen organisationen“ (ndo) zusammen mit anderen Verbänden dazu auf, „Diskriminierungsschutz ins Zentrum der Politik“ zu stellen. Denn: „Das AGG greift zu kurz.“. [Gemeint: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz] Damit das vom Bundestag 2006 erlassene AGG „Wirkung zeigt“, forderten „Schwarze Expert*innen und Fachleute of Color dringend Änderungen – von Gesellschaft und Politik“. Deutschland, so die umtriebige ndo-Sprecherin und SPIEGEL-Autorin Ferda Ataman, auch bei den neuen deutschen medienmacher*innen aktiv, habe „eines der schwächsten Antidiskriminierungsgesetze in der EU“. Chancengleichheit sei jedoch „ein Menschenrecht.“

Im Einzelnen kritisieren die ndo, viele Beobachter dächten noch heute, das AGG sei nicht so wichtig, denn der Schutz vor Diskriminierung sei ja bereits in Artikel 3 des Grundgesetzes verankert. Das Grundgesetz regele aber zum einen „nur das Verhältnis zwischen Staat und Bürger*innen, nicht zwischen Bürger*innen untereinander“. Im Arbeits- und Zivilrecht sei zum anderen lange Zeit der Umgang mit Diskriminierung von Frauen, Menschen mit Behinderung, Schwarzen, People of Color [Personen, die sich als nicht weiß und westlich definieren bzw. nicht so gesehen werden] und vielen anderen nicht geregelt gewesen. Außerdem seien die Diskriminierungsmerkmale des AGG zum Teil andere als die im GG. Das AGG komme „erstaunlich selten“ zum Einsatz. Man sehe hier Verbesserungsbedarf.
Im Blickpunkt: Öffentliche Stellen, sozio-ökonomischer Status und Herkunft
„Handelt eine öffentliche Stelle, wie eine Schule oder die Polizei (Stichwort: Racial Profiling), diskriminierend gegenüber einer Privatperson außerhalb von Arbeitsverhältnissen, greift das AGG … leider nicht,“ wird Armaghan Naghipour vom ndo-Vorstand – zugleich persönliche Referentin des Berliner Senators für Justiz – zitiert. Die Berliner Regierung habe 2019 als erste Landesregierung in Deutschland den Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG Berlin) eingebracht (TE berichtete hier und hier). Es solle bestehende Schutzlücken schließen und Betroffenen von Diskriminierung durch öffentliche Stellen Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung geben. „Es bleibt zu hoffen, dass andere Bundesländer sich ein Beispiel daran nehmen und entsprechende Landesgesetze für einen umfassenden Diskriminierungsschutz verabschieden.“

Daniel Gyamerah, Mitglied im ndo sowie Vorstand beim Verein Each One Teach One – der gerade einen großen „Afrozensus“ vorbereitet –, verlangte, man brauche endlich „ein robustes Verbandsklagerecht, damit die Klagelast nicht an Einzelnen hängt“. Der Verleger Koray Yılmaz-Günay, im Migrationsrat Berlin e.V. aktiv, sagte, um die Mängel beim AGG auszugleichen, seien Landesgesetze wichtig.

Vorreiter Berlin: Landesantidiskriminierungsgesetz kommt

Das kommende Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) unter der Ägide des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller (SPD) und seines grünen Justizministers Dirk Behrendt befindet sich nach Angaben der zuständigen Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung derzeit noch in der parlamentarischen Beratung. Man erwarte aber eine „baldige Beschlussfassung“. [Die folgenden Ausführungen nehmen auf die erste Entwurfsfassung Bezug, die sich in ihren Eckpfeilern mutmaßlich nicht gravierend ändern dürfte.]

Das LADG gibt öffentlichen Einrichtungen in Berlin sowie juristischen Personen, an denen das Land Mehrheitsbeteiligungen hält, als Leitsatz auf: „Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.“ Zugleich wird auch zugestanden, dass es gerechtfertigte Ungleichbehandlung gibt, wenn sie aufgrund eines hinreichenden sachlichen Grundes erfolgt.

Es werden fünf Formen einer Diskriminierung unterschieden:

  1. eine unmittelbare Diskriminierung (wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation und die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist),
  2. eine mittelbare Diskriminierung (wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber anderen Personen benachteiligen können),
  3. eine Belästigung (wenn die Würde der betroffenen Person verletzt wird),
  4. eine sexuelle Belästigung,
  5. die Anweisung zur Diskriminierung.
Diversity-Kompetenz für alle Bediensteten

Geregelt werden ferner ein Maßregelungsverbot, Rechtsschutz und die Möglichkeit einer Verbandsklage (d.h. ein Verband kann die Rechte eines Betroffenen im eigenen Namen vor Gericht geltend machen; er kann jedoch auch unabhängig vom Einzelfall, z.B. in Fällen „struktureller Diskriminierung“, vor Gericht klagen), eine Schadensersatzpflicht und der einzuschlagende Rechtsweg. Im Vorfeld viel diskutiert wurde die Umkehrung der Beweislast in § 7 (Vermutungsregelung):
„Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 oder § 6 wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.“ Bei Glaubhaftmachung entsprechender Tatsachen muss also primär der Beklagte (z.B. die Polizei) beweisen, dass er richtig gehandelt hat. Eine ähnliche Beweiserleichterung ist auch bereits in § 22 AGG vorgesehen. Im Berliner Abgeordnetenhaus argumentierte Eva Andrades vom Antidiskriminierungsverband Deutschland, Diskriminierungen könnten oftmals nur durch Tatsachen bewiesen werden, die in der Sphäre des Diskriminierenden liegen. Gerade diese „Überlegenheit des Diskriminierenden“ mache es für die Betroffenen schwer, Tatsachen nachzuweisen, die die Diskriminierung belegen. Die geplante Beweisregel „versucht, genau diese Machtdisparität auszugleichen“.

Andererseits eröffnet die Beweisregel, sollte sie ins endgültige Gesetz übernommen werden, aber auch sicher Chancen für „Prozesshansel“ oder engagierte Verbandsvertreter mit dezidierten politischen Zielsetzungen, das Thema überzustrapazieren.

Abschnitt 4 des LADG ist überschrieben „Diversity – Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt“ – eigentlich nicht unbedingt eine originär juristische Aufgabe. Hier wird der Erwerb von und die Weiterbildung in „Diversity-Kompetenz“ aller Dienstkräfte gefordert. Ein Bericht zur Umsetzung aller getroffenen Maßnahmen ist dem Abgeordnetenhaus mindestens alle fünf Jahre zur Kenntnisnahme vorzulegen. Eine zentrale Rolle spielen soll die für Antidiskriminierung zuständige Senatsverwaltung. Sie soll eine außergerichtliche Ombudsstelle zur Klärung von Streitfällen errichten.

Chronische Erkrankung und sozialer Status berücksichtigt

In der Begründung zum Gesetzentwurf ist unter anderem ausgeführt, die Berücksichtigung der Diskriminierungsgründe chronische Erkrankung und sozialer Status beruhe auf dem Gedanken, „dass Diskriminierungen an gesellschaftlich wirkmächtige und historisch verfestigte Ungleichheitsstrukturen anknüpfen“. Als Faktoren des „sozialen Status“ einer Person aufgezählt werden: Einkommen, Armut, Überschuldung, Bildungsabschluss, Analphabetismus, Erwerbstätigkeit, Beruf, Kleidung, Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie die körperliche Erscheinung und soziale Herkunft, ebenso familiäre Aspekte oder auch ein Asylstatus.
„Es handelt sich bei dem sozialen Status um einen zugeschriebenen Status, der nicht nur ‚vererbt‘ wird (wie die soziale Herkunft); er wird durch die gesellschaftlichen Strukturen von außen an ein Individuum herangetragen und kann nicht in erster Linie nur durch eigene Aktivitäten selbst bestimmt und jederzeit geändert werden.“ Bei diesen Ausführungen verschmilzt das Plädoyer für Chancengerechtigkeit mit einer Generalkritik am System. Wobei offen bleibt, inwieweit unterprivilegierte Personen(kreise) durch eigenes Handeln ihre Benachteiligung abbauen/mildern können.

Zum Punkt Sprache wird erläutert, zu Anknüpfungspunkten möglichen Diskriminierung zählten „die Aussprache (z.B. Akzent), Analphabetismus oder die Forderung nach bestimmten Sprachkenntnissen beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen.“ Allerdings seien Antragsformulare nicht zwingend in anderen Sprachen als Deutsch zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang wird auch betont, der Berliner Gesetzgeber habe ins neue Schulgesetz „ausdrücklich das Recht junger Menschen auf eine zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet ihrer Sprache niedergelegt“.

Kritik: öffentlicher Dienst unter Generalverdacht und viel Bürokratie

Der Gesetzentwurf des rot-rot-grünen Senats ist im Vorfeld bereits auf viel Kritik gestoßen (siehe rbb24 und B.Z. und Tagesspiegel). So monierte Benjamin Jendro, Sprecher der Berliner Gewerkschaft der Polizei, „der Justizsenator sollte sich bewusst sein, dass das sehr viele Kräfte bindet, die dann auf Verwaltungsebene darlegen müssen, dass sie nicht diskriminiert haben“. Das könne dazu führen, dass Staatsanwälte in Berlin „noch länger auf Ergebnisse warten müssen“, weil der Polizei das Personal für den erhöhten Verwaltungsaufwand fehle. Aus Sicht der Berliner CDU-Fraktion ist das Antidiskriminierungsgesetz ein Bürokratie-Monster. „Der Gesetzentwurf ist ein grünes Kampfinstrument, um grüne Klientelpolitik durchzusetzen“, so der CDU-Rechtsexperte Sven Rissmann, „das Gesetz stellt den gesamten öffentlichen Dienst in Berlin unter Generalverdacht, grundsätzlich und strukturell zu diskriminieren – was absurd ist.“ CDU-Fraktionschef Burkard Dregger erklärte, es gebe keine Erkenntnisse, dass in der Berliner Landesverfassung im Hinblick auf Diskriminierung ein Problem bestehe.

Berlin-Monitor zielt ab auf „subjektive Diskriminierung“

Im vom Land Berlin geförderten Berlin-Monitor 2019 ist bereits die Basis des neuen Berliner Gesetzes mit angelegt. Hier wurde nämlich, zusätzlich zur Erfassung von „gruppenbezogenen Vorurteilen und sozialer Abwertung“, auch die Gegenperspektive der Betroffenen, also der Opfer, einbezogen, indem erfragt wurde, inwieweit Befragte persönliche „Erfahrungen von Diskriminierung“ gemacht haben. Definiert ist subjektive Diskriminierung als Ausmaß der „empfundenen ungerechtfertigten Benachteiligung (oder Bevorzugung) von wahrgenommenen Gruppen oder einzelnen Mitgliedern dieser Gruppen“.

Unterschiedliche Wahrnehmung je nach Person

Dabei weisen die Autoren zu Recht darauf hin, persönliche Diskriminierungserfahrungen würden je nach Person unterschiedlich empfunden. „Einige Menschen setzen sich intensiv mit ihren eigenen Diskriminierungserfahrungen und den Erfahrungen anderer Menschen auseinander, anderen fehlt bislang der Zugang und die Offenheit, eigene oder fremde Diskriminierungserfahrungen als solche wahrzunehmen.“

Neben dem Versuch, Diskriminierung als objektive Verhältnisse zu erfassen, wende sich Antidiskriminierungsarbeit und -forschung heute verstärkt Diskriminierungserfahrung aus der Perspektive der Betroffenen zu. Wegweisend seien jüngere sozialwissenschaftlich-quantitative Forschungsarbeiten und Forschung im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

In dem 2017 veröffentlichten Bericht „Diskriminierung in Deutschland“ der Stelle berichtete bundesweit fast ein Drittel der Befragten davon, in den beiden Jahren vor der Erhebung Diskriminierung aufgrund eines oder mehrerer der im AGG genannten ausgewählten Merkmale erfahren zu haben. Unter Einbezug weiterer, vom AGG nicht geschützter Merkmale (z. B. soziale Herkunft, äußeres Erscheinungsbild), stieg der Anteil Betroffener auf knapp 36 Prozent. Dabei wurde die Diskriminierung aufgrund des Lebensalters mit fast 15 Prozent Nennungen und der sozialen Herkunft (niedrige Bildung und/oder geringes Einkommen) mit 10 Prozent am häufigsten angegeben. Jeweils 8 bis 9 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung fühlten sich in puncto ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung und Behinderung/Beeinträchtigung unfair behandelt. [Bei allen derartigen Umfrage ist methodisch zu berücksichtigen, dass sich nur diejenigen Personen diskriminiert fühlen können, die das fragliche Merkmal aufweisen.]

57 Prozent der Berliner halten sich für benachteiligt

Im Berlin-Monitor 2019 bejahten sogar stattliche 57 Prozent der befragten Einwohner Berlins ab 16 Jahren Diskriminierungserfahrungen. Fast 4 von 10 Berlinern sahen sich in mehr als einem Merkmal benachteiligt. Den Anteil der Befragten, die angaben, diskriminiert worden zu sein, beziffert die Umfrage auf: bezüglich des Geschlechts 29 Prozent, bzgl. der (ethnischen) Herkunft 27 Prozent, bzgl. des Einkommens 15 Prozent, bzgl. der eigenen Religion 14 Prozent, bzgl. der sexuellen Orientierung 12 Prozent. Im Einzelnen empfanden sich vor allem Muslime aufgrund ihrer Religion, jüngere Befragte sowie Migranten häufig als benachteiligt.

Pauschale Erhebungsmethode – Häufigkeit, Ausmaß, konkrete Situation unklar

Die zugrunde liegende Frage lautete hier: „Hatten Sie schon einmal den Eindruck, dass Sie in irgendeiner Weise diskriminiert wurden?“ Die genannten Prozentsätze addieren die Antwortkategorien „manchmal“, „oft“, „sehr oft“ (in einem undefinierten Zeitraum), vermitteln damit jedoch von der Anzahl der erinnerten Erlebnisse nur ein sehr grobes Bild. Die Autoren weisen selbst darauf hin, dass die berichtete Häufigkeit keinen Schluss auf das Ausmaß und die subjektive Bedeutung der jeweiligen Diskriminierungserfahrung zulässt.

In Zeiten, in denen bereits die Frage: „Wo kommst du eigentlich her?“ oder die Verwendung des Wortes „Schwarzfahren“ http://isdonline.de/statement-zum-begriff-schwarzfahren-und-zur-bundesratsinitiative-zur-dekriminalisierung-des-fahrens-ohne-fahrschein/ von Betroffenen als rassistisch ausgelegt wird, wären natürlich Details der konkreten Situationen, welche die Befragten geärgert haben, aufschlussreich.
Unterscheidung subjektive Diskriminierungswahrnehmung und objektive Diskriminierung

Nun sagt das Ausmaß der empfundenen ungerechtfertigten Benachteiligung nichts Konkretes über die vorhandene objektive justiziable Diskriminierung aus. Im „Handbuch Rechtlicher Diskriminierungsschutz“ der Antidiskriminierungsstelle wird erklärt: „Eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne ist eine Ungleichbehandlung einer Person aufgrund einer (oder mehrerer) rechtlich geschützter Diskriminierungskategorien ohne einen sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Die Benachteiligung kann ausgedrückt sein z.B. durch das Verhalten einer Person, durch eine Vorschrift oder eine Maßnahme.“
Die Entscheidung, ob ein „sachlicher Grund“/eine Rechtfertigung für ein kritisiertes Verhalten vorliegt oder nicht, scheint im Alltag nicht immer leicht, wie zahlreiche Gerichtsurteile sowie die zitierten Grundsätze im Handbuch der Antidiskriminierungsstelle erahnen lassen. Einsichtig ist ja zum Beispiel, dass Diskriminierung vorliegen kann, wenn einer Person eine Wohnung nicht vermietet wird, weil ihr Freund eine dunkle Hautfarbe hat. Vor Gericht nachzuweisen, dass sie genau deshalb leer ausging, kann jedoch kompliziert sein.

Grenzen der privaten Vertragsfreiheit?

Generell stellt sich die juristische Frage, inwieweit der Vorwurf der Diskriminierung durch Vermieter, Arbeitgeber oder Türsteher vor Diskotheken im Spannungsverhältnis zur Vertragsfreiheit, dem Grundsatz, dass Vertragsparteien Abschluss wie auch Inhalt eines Vertrages frei gestalten können, steht. Ein allgegenwärtiges heißes Eisen auch auf der internationalen Ebene (EU, UN) bleibt das Racial Profiling der Polizei, das je nach Position des Betrachters als Rassismus und Schikane gegenüber anständigen Mitbürgern oder effektive Polizeiarbeit und Gewährung von Sicherheit gerade an gefährlichen Plätzen verortet wird.

Subjektive Berichte sind keine belegten Fakten

Ein Problem besteht darin, dass abgefragte subjektive Wahrnehmungen in Umfragen und Publikationen in der Wortwahl sehr leicht und fast unbemerkt in angebliche Fakten umschlagen. Damit soll nicht gesagt werden, dass subjektive Eindrücke in der Regel falsch sind. Es bleibt aber offen, inwieweit ein von einer Person als leidvoll betrachtetes Erleben von außen als objektiver unschöner Diskriminierungstatbestand nachvollziehbar ist.

Der Berlin-Monitor plädiert unter dem Strich dafür, das „Bewusstsein für Diskriminierung“ zu schärfen. Gleichzeitig sei hervorzuheben, dass individuelle Vorurteilsneigungen keine hinreichende Erklärung für die Benachteiligungen sozialer Gruppen bieten, sondern auch gesellschaftliche Strukturen und Kontexte in den Blick zu nehmen seien.

Fazit: Chancengleichheit ist vielschichtig

Nun ist die Debatte darüber, „welche gesellschaftlichen Privilegierungen und Benachteiligungen (il)legitim seien“, wie es im Berlin-Monitor heißt, unbestritten ein zentrales Anliegen. Gerechtigkeit und Chancengleichheit – im Monitor auch mit den Schlüsselbegriffen: Abbau von „Ungleichwertigkeitsvorstellungen“ und „Menschenrechte als normative Ausgangssituation“ umschrieben – sind demokratische Ideale. Dass die auch in der oben zitierten ndo-Pressemitteilung angesprochene „Chancengleichheit“ in der Politik recht gern mit Ergebnis-Gleichheit gleichgesetzt wird (zum Beispiel in Form vorgegebener Quoten für Gruppen), ist und bleibt irreführend.
Generell scheint Chancengleichheit oft schwer zu konkretisieren.

Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund, die empört sind, dass Vermieter ihnen in Ballungsräumen mit Wohnungsnot wegen aus ihrer Sicht „rassistischen Gründen“ keinen Wohnraum vermieten, müssen sich zumindest darüber im Klaren sein, dass es auch andere Bewerber (Familien, Studenten, Sozialhilfeempfänger, …) schwer haben. Die Vergabe einer Wohnung hat so gesehen das Potenzial, viele Diskriminierungsemotionen und -beschwerden auszulösen.
Abzuwarten bleibt erst einmal, ob das neue Berliner Gesetz eine (auch Verbands-?)Klagewelle gegenüber Ämtern, Behörden und Polizeieinsätzen in Gang setzt – und mit welchen Ergebnissen.

Deutschland – Land der Diskriminierungen?

Unter dem Strich sind die zitieren Umfragebefunde – trotz ihrer zu pauschalen Erhebungsmethode und damit großen Unschärfe – durchaus bedenklich und lassen Deutschland als Staat erscheinen, in dem Einwohner, zumal zugewanderte, und Mitglieder von allerlei Minderheiten in vielen Lebensbereichen oft Benachteiligungen erfahren.

Dabei werden objektive Diskriminierung und subjektive Diskriminierungserfahrung allerdings von einer bestimmte Perspektive aus gesehen. Im Mittelpunkt steht, inwieweit der Einzelne von seinen Mitbürgern/staatlichen Stellen/dem System ohne sachliche Rechtfertigungsgründe in vergleichbaren Situationen tatsächlich ungerecht behandelt wird – oder zumindest den Eindruck hat, er werde es. – Weniger wird die umgekehrte, wichtige, Perspektive berücksichtigt und angewendet, welche Faktoren im „System“ (Staat und Gesellschaft) die Diskriminierung von Einwohnern auslösen oder fördern können.

Im Hintergrund: Verteilung gesellschaftlicher Ressourcen und Gerechtigkeitsvorstellungen

Hier wäre an erster Stelle als Rahmenbedingung, recht banal, die natürliche Knappheit an gesellschaftlichen Ressourcen zu nennen. Wo das finanzielle Volumen von Sozialsystemen begrenzt, die Anzahl von Ausbildungsplätzen, Jobs, gar Chefposten, Wohnungen, Kitaplätzen nicht in hinreichendem Maß vorhanden ist, sind letztlich die auf S. 40 des Berlin-Monitors angesprochenen „Kämpfe um Teilhabe und Anerkennung“ unausweichlich, sprich: Wettbewerbe zwischen Einzelpersonen, sozialen Mehr- und Minderheiten, „alten“ und „neuen“ Einwohnern.

So forderten zahlreiche Migrantenorganisationen 2018 in einer gemeinsamen Stellungnahme mehr verantwortungsvolle Stellen in der Verwaltung und Politik, in der Wohlfahrtspflege, in den Chefetagen, in den Medien, in Schulen, Kitas, Universitäten für sich, im Sinne einer „gleichwertigen Teilhabe … am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“. Ein nachvollziehbares Anliegen, das aber rein logisch – selbst wenn dies gern schamhaft verschwiegen wird – bedingt, dass gegebenenfalls frühere Inhaber der Führungspositionen weichen (müssen).
Das eröffnet als weites Themenfeld die Frage, inwieweit die Verteilung gesellschaftlicher Ressourcen als für den einzelnen Betroffenen wie die Gesamtgesellschaft fair und nicht-diskriminierend betrachtet wird. Im Berlin-Monitor und anderen Umfragen wird in diesem Zusammenhang die Frage gestellt:
„Im Vergleich dazu, wie andere hier in Deutschland leben: Glauben Sie, dass Sie Ihren gerechten Anteil erhalten?“

Im Monitor ist die Rede davon, Bevölkerungsteile hegten die Ansicht, „von und in der Gesellschaft ungerecht behandelt zu werden bzw. nicht den einem nach eigener Ansicht zustehenden Anteil am Lebensstandard zu erhalten“. Dem liegen im Kern objektive Konzepte und subjektive Gerechtigkeitsvorstellungen zugrunde, die unterschiedliche Dimensionen haben können (Chancengerechtigkeit, Leistungsgerechtigkeit, Verteilungsgerechtigkeit, usw.).

Wer letztlich im Kampf um Ressourcen auf der Verliererseite landet, dürfte seine Lage nicht immer als Ausfluss der wunderbar fairen, auf Gleichheit und Menschenrechten aufbauenden Gesellschaft akzeptieren, sondern sich des Öfteren als benachteiligt, eben „subjektiv diskriminiert“ sehen. Die jetzt von Politik und „Zivilgesellschaft” neu entdeckte „subjektive Diskriminierungserfahrung“ hat so gesehen unbedingt das Zeug, ein politischer Dauerbrenner zu werden.

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Kommentare ( 86 )

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moorwald
4 Jahre her

Eben hat es in Thüringen gerappelt im Karton: FDP-Mann von den Bürgerlichen gewählt… Das Tabu ist gebrochen

Kassandra
4 Jahre her

Hier erzählt Uta Ogilvie, die „Frau mit dem Pappschild“ damals in Hamburg, was geschieht, wenn man die Kanzlerin kritisiert: https://www.youtube.com/watch?v=16xtCpO0lyw&t=696s
Passt das nicht auch zu diesem Thema?

H. Hoffmeister
4 Jahre her

Alles, was ich hier beitragen wollen würde, ist inakzeptabel in dieser unserer neuen Gesellschaftsordnung. Also lasse ich es.

Gabriele Kremmel
4 Jahre her

Nicht bevorzugt behandelt zu werden ist -betreffend bestimmter Gruppen- heute in D schon Diskriminierung – reflexartig mit dem Zusatz „Rassismus“, sobald der vermeintlich Diskriminerte kein Biodeutscher ist. Aus erster Hand weiß ich, wer bei der Wohnungssuche nicht minder diskriminiert ist: Die Gruppe der „kleinen“ Selbständigen in Deutschland. Ohne regelmäßige feste Einkünfte kein Mietvertrag – egal wie die Einkünfte sind. Könnte sich ja ändern oder Steuernachzahlungen den Selbständigen in den Ruin treiben. Selber so gehört. Die Frage „Im Vergleich dazu, wie andere hier in Deutschland leben: Glauben Sie, dass Sie Ihren gerechten Anteil erhalten?“ müsste ich alleine schon aus diesem Grund… Mehr

Albert Pflueger
4 Jahre her

Der Ansatz der „gleichwertigen Teilhabe“ ist bescheuert. Leute, die zu Wohlstand oder in Führungspositionen gelangt sind, sind das nicht aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit, sondern wesentlich deshalb, weil sie sich innerhalb eines bestehenden Konkurrenzsystems aufgrund ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten durchgesetzt haben. Eine gleichwertige Teilhabe gibt es nur innerhalb der Sozialsysteme, bestenfalls. Ich bin absoluter Gegner einer jeden gleichwertigen Teilhabe in der gesamten Gesellschaft. Das Konzept sieht vollständig vom individuellen Beitrag ab.

Denis Diderot 2018
4 Jahre her

Jeder in betroffenen westdeutschen Gebieten möge einmal sein Gedächtnis bemühen, wie die Menschen aussahen und welche Vornamen sie hatten, – die ihn in den letzten 10 Jahren beschimpft und beleidigt – bedroht und angegriffen haben, – die Entschuldigungsbriefe nach Wohnungs- oder Büroeinbrüchen schrieben. Schlimmere Sachen spare ich mir. Wer das nicht glauben will, möge in ein Gericht einer beliebigen westdeutschen Großstadt gehen und schauen, wer da auf der Anklagebank sitzt. Wer das nicht glauben will, sollte sich mit Sozialarbeiterinnen aus Frauenhäusern unterhalten. Wer das nicht glauben will, soll Türsteher aus Diskotheken fragen. Wer das nicht glauben will, möge Vermieter fragen,… Mehr

Kassandra
4 Jahre her
Antworten an  Denis Diderot 2018

Eine linke entfernte Bekannte erlebt live wechselnde Medizintouristen mit, denen der Vermieter die anderen Wohnungen inzwischen wohl zu Höchstpreisen möbliert auf Zeit überlässt – und erzählt all das, was lange bei uns äußerst ungewöhnlich war.
Bisher hat sie dennoch nicht gelernt, 1+1 zusammen zählen.

Albert Pflueger
4 Jahre her

Wie soll denn die Diskriminierung in öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen? Verkaufen die Ticketautomaten nur an Biodeutsche Fahrscheine? Was für ein Blödsinn! Was die Wohnungsvergabe anlangt, so lernt man aus seinen Fehlern. Man sucht sich dann die passenden Mieter, die mit der Hausgemeinschaft harmonieren und höchstwahrscheinlich weder die Wohnung versauen, noch ihre alten Möbel auf dem Hof entsorgen, noch ihre Miete in der Urlaubszeit nicht überweisen. Vorurteile sind diesbezüglich zwar verboten, aber erfolgversprechend. Diskriminierung in der Schule? In der Uni? Habe ich niemals gehört, allerdings ist es diskriminierend, wenn ein Muslim der Lehrerin nicht die Hand gibt und Söhnchen die Mitschülerinnen als… Mehr

Dieter Blume
4 Jahre her

Für das Seelenheil der Guten und Gerechten sind Diskriminierte unerlässlich. Aber auch für uns Normalsterbliche sind Diskriminierte wichtig, denn wer Diskriminierte rettet, hat weniger Zeit für die Rettung des Klimas.

imapact
4 Jahre her

Das Ganze wird auf Zwangsquoten für bestimmte gepamperte Minderheiten hinauslaufen.

Also, ein bestimmter Anteil zu besetzender Stellen für N..pardon, people of colour, ein bestimmter Anteil an Wohnungen an Muslime/Schutzsuchende/POC´s.

merkelinfarkt
4 Jahre her

„Alter, hetereosexueller, deutscher, weißer Mann“ ist die tägliche mediale Diskriminierung von Menschen allein aufgrund Geschlechts, sexueller Ausrichtung, Herkunft und Alters. Nicht anderst „Ministerium für Frauen, Jugend und Familie ect. …“ als Diskriminierung allein nicht berücksichtigter, heterosexueller, lediger, deutscher Männner. Setzt sich beim „Vater“ der nur im Falle der Ehe mit der Mutter an seinen Kindern – in diesem Sinne abgeleitete und von ihr abhängige – Erziehungsrechte hat – im Gegensatz zur „Mutter“, die an allen ihren Kindern auch ohne Ehe mit dem Vater oder ledig Erziehungsrechte hat, fort. Man und Mann darf aber mit Sicherheit davon ausgehen, dass es in… Mehr