„Das wird eine juristische Schlacht“

Der Staatsrechtler Ulrich Vosgerau erklärt, ob Bürger den Staat auf Schadensersatz wegen der Corona-Maßnahmen verklagen können. Für den Verlauf der Verfahren wagt er eine Prognose.

imago images / Metodi Popow

TE: Herr Vosgerau, Sie beschäftigen sich als habilitierter Staatsrechtler vor allem mit Polizeirecht, das jetzt für die Umsetzung der aktuellen Corona-Maßnahmen – Stichwort Shutdown – eine große Rolle spielt. Wer haftet für die Vermögensschäden, die aus dem verordneten Wirtschaftsstillstand folgen?

Ulrich Vosgerau: Dem herkömmlichen Polizeirecht können wir grundsätzliche Regelungen für diese Fälle entnehmen. Ich werde in diesen Tagen öfters gefragt, ob nicht Bürger am Ende vielleicht Schadensersatz verlangen können, falls manche der Corona-Bekämpfungsmaßnahmen sich am Ende als rechtswidrig, weil vielleicht übermäßig, herausstellen sollten. Abe es kommt gar nicht entscheidend darauf an, ob die betreffende Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es gilt im Polizeirecht der Länder der Grundsatz, dass ein Bürger, der polizeirechtlich in Anspruch genommen wird und dadurch einen Schaden erleidet, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Staat geltend machen kann, wenn er nicht selbst Ursache der Störung ist.

Ist das eine Regelung aus neuerer Zeit?

Nein, dieser Rechtsgrundsatz ist in Deutschland sehr alt. Wir finden ihn schon in den Paragrafen 74 und 75 der Einführung zum Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 als den so genannten Aufopferungsgedanken: Einem Bürger, der aufgrund einer staatlichen Maßnahme im besonderen Maße eine Vermögenseinbuße erleidet – also stärker als andere –, wer beispielsweise gezwungen ist, sein Eigentum aufzugeben, oder es jedenfalls nicht mehr bestimmungsgemäß wirtschaftlich nutzen kann, der ist berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

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Dieser Grundsatz ist heute im Polizeirecht der Bundesländer festgehalten, in Nordrhein-Westfalen beispielsweise in Paragraf 67 Polizeigesetz in Verbindung mit Paragraf 39 Abs. 1 a und Paragraf 19 Ordnungsbehördengesetz, im bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Artikel 87 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1, im Polizeigesetz von Baden-Württemberg in Paragraf 55 Absatz 1 und Paragraf 9 Absatz 1 – um nur einige zu nennen. In allen Polizeigesetzen der Bundesländer ist der Sachverhalt fast wortgleich geregelt, weil er im wesentlichen eben Ansprüche festgehalten werden, die seit dem aufgeklärten Absolutismus in Preußen gewohnheitsrechtlich anerkannt sind. Heute gehen sie grundrechtsdogmatisch in Artikel 14 des Grundgesetzes auf, also der Eigentumsgarantie.

Der Staat könnte argumentieren: ein Gastwirt, dem wegen Corona die Schließung verordnet wurde, wird ja nicht enteignet – er behält sein Lokal ja, und verliert nur seinen Umsatz.

Es findet in der Tat keine formale Enteignung statt. Aber ein Gastronom, der nicht öffnen darf, wird daran gehindert, sein Eigentum seiner Zweckbestimmung nach zu nutzen. Zwar fällt das „Vermögen als solches“ nicht unter den Eigentumsbegriff des Grundgesetzes. Deswegen werden beispielsweise herkömmliche Zahlungspflichten, auch die Steuerpflicht im Allgemeinen nicht an der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gemessen. Aber zugleich gilt jedes konkrete vermögenswerte Recht, beispielsweise das Nutzungsrecht, im Prinzip auch als eigentumsfähig. Und deswegen ist der Schadensersatz keineswegs auf die formelle Enteigung beschränkt. Staatsrechtler unterscheiden zwischen einem enteignenden und einem enteignungsgleichen Eingriff. Der erste bezeichnet den Rechtsverlust durch eine legale, der zweite den Rechtsverlust durch eine Maßnahme, die sich im Nachhinein sich als rechtswidrig herausstellt. Aber für die konkrete Schadensbestimmung spielt das keine Rolle.

Die Corona-Maßnahmen können also, auch wenn sie sich am Ende als rechtmäßig erweisen, in vielen Fällen als „enteignende Eingriffe“ bewertet werden?

Die Einzelheiten sind wie immer strittig. Aber dabei geht es eher um die Terminologie, weniger um den Schadensersatzanspruch an sich. Das heißt, die genaue Definition mancher Rechtsbegriffe ist in der Literatur uneinheitlich, ohne dass dies aber am Ergebnis viel ändert.

Wir wollen es trotzdem wissen: worin besteht die Uneinigkeit?

Manche Verfassungs- und Polizeirechtler sagen: der in den Polizeigesetzen geregelte „Ersatzanspruch des Nichtstörers“ ist nichts anderes als der enteignende Eingriff, nur eben einfachgesetzlich ausgedrückt, und diese Rechtsfigur ist wiederum nichts anderes als der preußische Aufopferungsanspruch. Andere sagen: so einfach ist es nicht! Denn von einem enteignenden Eingriff könne nur die Rede sein bei einem Vermögensschaden, der auf einer vom Gesetzgeber nicht vorhergesehenen, atypischen Folge der Anwendung eines eigentlich nicht auf Enteignung hinauslaufenden Gesetzes beruht. Das wäre bei den heutigen Corona-Verordnungen wohl nicht der Fall. Sie sollen ja gerade eine Schließung von Geschäften und Lokalen bewirken, der dadurch bewirkte Umsatzverlust ist alles andere als atypisch und nicht vorhersehbar. Aber das heißt nicht, dass die Gewerbetreibenden nun leer ausgehen. Ist es – rein terminologisch – kein enteignender Eingriff, dann ist es eben das, was Juristen eine „ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbstimmung“ nennen.

Das müssen Sie uns erklären.

Das Eigentumsrecht unterscheidet sich von den anderen Grundrechten. Die anderen Grundrechte knüpfen jeweils an etwas an, das von Natur aus da ist, die Meinungsfreiheit etwa an die Existenz von Meinungen. Das Eigentumsrecht ist ein normgeprägtes Grundrecht, es bezieht sich also auf etwas, was durch Gesetze als Eigentum anerkannt ist. Nicht nur die Schranken, sondern auch bereits der Inhalt der Eigentumsgarantie wird durch einfache Gesetze geprägt. Aber es darf eben wie auch andere Grundrechte nicht übermäßig eingeschränkt werden. Daher existieren so genannte ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen: der Gesetzgeber darf die Nutzung des Eigentums durch Gesetze zwar einschränken, ist aber dann jedenfalls in sich ergebenden Härtefällen schadensersatzpflichtig.

Der Schadenersatz, den jemand wegen der Corona-Maßnahmen verlangen könnte, wäre also so etwas Ähnliches wie die Ausgleichszahlungen, die ein Viehzüchter bekommt, wenn er seinen Bestand wegen einer Tierseuche keulen muss?

Genau! Der Viehzüchter hat die Gefahr nicht verursacht. Im Interesse der Allgemeinheit wird sein Eigentum aufgeopfert, und er hat das Recht, dafür entschädigt zu werden.

Grundsätzlich gibt es zwei Ausnahmen von der öffentlichen Entschädigungspflicht: Sie gilt nicht, wenn jemand von einem anderen Schadensersatz verlangen kann. Also wenn es irgendwo eine Privatperson gibt, die ursprünglich für den Schaden verantwortlich ist. Und auch nicht, wenn eine Maßnahme dem Eigenschutz dient. Typischer Fall: die Feuerwehr muss den Zaun umfahren, um auf ein Grundstück mit einem brennenden Haus zu gelangen. Für diejenigen, die als Unternehmer oder Selbständige einen Schaden durch die Corona-Maßnahmen erlitten haben, trifft aber keine dieser Ausnahmen zu. Ein Ladenbesitzer oder Gastronom, der schließen muss, hat das Virus nicht verursacht. Er kann auch niemand anderes dafür haftbar machen. Und die staatlichen Maßnahmen dienen auch nicht dazu, einen konkreten größeren Schaden von ihm fernzuhalten.

Gegen wen müsste jemand klagen, der Schadenersatz will?

Die Klage müsste sich nach dem Rechtsträgerprinzip gegen das jeweilige Bundesland richten, denn die Länder haben die Einschränkungsmaßnahmen veranlasst.

Bei zehntausenden Betroffenen würde eine gewaltige Klagewelle geben.

Das wird passieren – und es wird eine juristische Schlacht werden.

Wie könnte der Staat argumentieren, um die Forderungen zu begrenzen?

Es hat in der Vergangenheit Urteile des Bundesverfassungsgerichts gegeben, die sich viele jetzt im Licht der Corona-Problematik ansehen werden. Zum einen gab es in den achtziger Jahren eine Entscheidung zum Waldsterben. Damals hatten Waldbesitzer gegen die Bundesrepublik geklagt, um Schadensersatz wegen der Schädigung ihrer Wälder zu erlangen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage damals ab mit der Begründung, die Ursachen für den sauren Regen seien nicht national verursacht, sondern teilweise weit jenseits der deutschen Grenzen entstanden. Die Bundesrepublik könne zwar einzelne Maßnahmen ergreifen, sei aber nicht in der Lage, die Waldschädigung generell abzustellen. Es könnte also das Argument vorgebracht werden, auch das Corona-Virus sei weit entfernt von Deutschland aufgetreten, und es handle sich um ein internationales Problem – was sicherlich zutrifft. Allerdings geht es heute anders als damals nicht um die Letztverantwortung für ein bestimmtes Risiko, sondern um konkrete Vermögensschäden durch gravierende Maßnahmen, mit denen der Staat auf ein Problem reagiert hat.

Zum anderen hatte das Verfassungsgericht 1981 in dem so genannten Nassauskiesungsbeschluss https://de.wikipedia.org/wiki/Nassauskiesungsbeschluss
geurteilt, dass jemand, der von staatlichen Maßnahmen in seinem Eigentum betroffen wird, nicht dem frühen Grundsatz ‚dulde und liquidiere’ folgen kann, sondern zunächst vor dem Verwaltungsgericht unmittelbar gegen die Maßnahmen selbst klagen muss, wenn er sie für übermäßig hält. Es erscheint allerdings hier fraglich, ob man den damals in dem Urteil formulierten „Vorrang des primären Rechtsschutzes“ hier wirklich allen entgegenhalten kann, die einen Schaden erleidenden, aber nicht schon unmittelbar gegen die Corona-Maßnahmen selbst vor Gericht gezogen sind.

Warum?

Fast niemand hätte eine realistische Aussicht gehabt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beispielsweise zu erzwingen, dass er seine Gaststätte sofort wieder öffnen darf.

Was raten Sie konkret demjenigen, der jetzt Schadenersatz erstreiten will?

Es gibt zwei Wege. Zum einen kann jemand eine Aufstellung seines Vermögensschadens anfertigen, und bei seinem Bundesland unter Berufung auf gleichlautendes Polizeirecht und Artikel 14 Grundgesetz einen Antrag auf Schadensersatz stellen, um dann, da der wahrscheinlich abgewiesen wird, vor dem Landgericht auf Schadensersatz zu klagen. Es ist auch möglich, vor dem Verwaltungsgericht auf die Feststellung einer grundsätzlichen staatlichen Schadensersatzpflicht zu klagen. Das empfiehlt sich für alle, die schon wissen, dass sie einen Schaden erleiden, seine Höhe aber noch nicht beziffern können.

Ein Gericht hat übrigens die Möglichkeit, von sich aus eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht anzuregen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Die Corona-Verordnungen der Bundesländer können in fast allen Bundesländern gemäß Paragraf 47 Verwaltungsgerichtsordnung angegriffen werden – etwa mit dem Argument, sie seien übermäßig, solange sie keinerlei Schadensersatz vorsehen.

Wenn Tausende ihren Corona-Schaden einklagen – und bei vielen sind die Vermögensschäden ja erheblich – würde das nicht die finanzielle Leistungskraft des Staates überfordern? Der Staat verfügt ja sowieso nicht über eigenes Geld, sondern nur über die Steuern der Bürger.

Der Staat wird deshalb wohl versuchen müssen, einen Schnitt zu machen, wahrscheinlich durch eine Art Corona-Bereinigungsgesetz von Bund und Ländern. Er könnte wahrscheinlich nicht sagen: niemand bekommt irgendetwas – denn das wäre wahrscheinlich nicht verfassungskonform – sondern: ja, es gibt eine Ersatzpflicht, aber sie wird gedeckelt. Das würde dann auf pauschale Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag hinauslaufen, die sich nicht an der konkreten Schadenshöhe orientieren.

Wie lange werden die juristischen Auseinandersetzungen dauern?

Das lässt sich kaum abschätzen. Jedenfalls wird am Ende das Bundesverfassungsgericht entscheiden.


Ulrich Vosgerau, geboren 1974, ist habilitierter Staatsrechtslehrer und Rechtsanwalt in Berlin. Der Jurist besitzt die Lehrbefugnis für die Fächer Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Allgemeine Staatslehre und Rechtsphilosophie. Lehrstuhlvertretungen an der LMU München, der Leibniz Universität Hannover, der Universität Passau und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Vosgerau trat mit mehreren Gutachten in die Öffentlichkeit, unter anderem zur Migration und zur Seenotrettung.

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Kommentare ( 49 )

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Karl Heinz Muttersohn
3 Jahre her

Rechtsstaat? Deutschland? Eher DDR 2.0.

Simrim
3 Jahre her

Hier ein Kommentar zu Corona. Zieht euch das bitte rein und sichert das Video. Das sind nicht nur Demokratieverächter, das ist ein Arschtritt für den Bürger. Um was geht’s hier wirklich? Tichy-Team, habt ihr das schon in der Pipeline?

http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-698361.html

Tomas Kuttich
3 Jahre her
Antworten an  Simrim

UM WAS geht’s hier? WORUM geht’s hier! Kann niemand mehr Deutsch in diesem Land?

schukow
3 Jahre her

Natürlich ist das so, und es wird uns nicht belasten sondern ausrotten. Ende des Jahrhunderts leben hier noch knapp 40 Mio Deutsche, veielleicht sogar weniger, wenn vielen noch die Flucht nach Amerika gelingt. Dazu dann 234 Mio Neusiedler, die sich zu Teilen mit dem vorhandenen Genpool mischen. Das interessiert außer Ihnen und mir und einem Häuflein Aufrechter aber keine Wutz in diesem Land. Warum sich noch darüber aufregen, isch over.

Delegro
3 Jahre her

Sorry, aber dieses Rumgequengel geht selbst mir eine Spur zu weit. Alles rund um Corona ist für alle (und ich meine damit wirkliche alle) absolutes Neuland. Es gibt keine Erfahrungswerte der Vergangenheit. Keiner weiß, ob die oder eine andere Entscheidung richtig oder falsch ist oder sein wird. Jetzt mit der juristischen Keule zu kommen und den Staat auf Schadensersatz zu verklagen halte ich für eine schwachsinnige und vollkommen unangemessene Idee. Was glaube Sie was dann hierauf resultieren wird? Richtig, der Staat wird sich mehr Regelungsmacht holen (und hier ausnahmsweise mal zu Recht) um bei Entscheidung in Zukunft nicht mehr angreifbar… Mehr

schukow
3 Jahre her
Antworten an  Delegro

Dem ersten Teil Ihrer Ausführung stumme ich zu. Aber ich sehe alle Handlungen und Entscheidungen der Bundesregierung in der Corona-Affäre als ausschließlich von niederster Gesinnung getrieben. Für mich ist das eine Bande von Staazsverbrechern, wie wir sie in unserer Geschichte schon einmal hatten. ***

Stefan Tanzer
3 Jahre her
Antworten an  Delegro

Weder sind Pandemien noch Krankheiten in irgendeiner Form Neuland. All das kennt man schon seit Jahren und Jahrzehnten. Und in allen Fällen sind Vorbeugungen und Vorsorgen relativ ähnlich bis gleich geblieben. Und das heißt: Allgemeine Regeln, Schutz durch Ausrüstung und Abstand, und Quarantäne und Isolation für Infizierte. Man hatte 2013 ein solches Szenario durchgespielt und in sieben Jahren nichts vorbereitet. Weder wurden Vorräte angelegt noch in irgendeiner Form verantwortungsvoll mit Ressourcen umgegangen. Der Pandemieplan ist eine Legende, den gab es offensichtlich nie. Und selbst wenn man die Zeit vor Ausbruch in Wuhan außer acht lässt, so müsste man doch folgendes… Mehr

Delegro
3 Jahre her
Antworten an  Stefan Tanzer

Aber doch nicht in einer solchen (quasi) die ganze Welt betreffende Form. Die Pest ist wohl schon etwas länger her, oder? Um es noch mal deutlich zu sagen. Ich bin überhaupt kein Freund unserer Bundesregierung. Unter Merkel hat unser Land vieles verloren und wir steuern in eine fatal falsche Richtung. Dennoch gibt es offensichtlich immer noch mehr als genug Menschen, die diese Versagertruppe wählen. Die AfD (meine Partei), schlägt sich leider immer wieder mit ihren eigenen Waffen (rechter Flügel unter Höcke). Haben Sie den damals 2013 oder danach gepostet, dass die Bundesregierung sich fataler Weise nicht um einen ordentlichen Pandemieplan… Mehr

Delegro
3 Jahre her
Antworten an  Stefan Tanzer

Und im übrigen. Unsere eigene Industrie mit diesen genialen TOP-Managern muss man nicht auch noch als Bürger gegen alles verteidigen. Zumindest Teile unserer Industrie geben ein jämmerliches Bild ab. Gewinne in guten Zeiten behält man, Verluste sollen bitte die Steuerzahler übernehmen. Wenn ich einen Herrn Diess schon nur sehen, wird mir schlecht. Dieser Laden hat den größten Betrug am Kunden auf den Gewissen, den es je in Deutschland gegeben hat. Und die Lufthansa? Entzieht uns Steuerzahlern seit Jahrzehnten Steuern durch Nutzung von Steueroasen. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Die fordern von uns Steuerzahlern Geld ein,… Mehr

Jasmin
3 Jahre her

„Fast niemand hatte eine realistische Aussicht gehabt, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes beispielsweise zu erzwingen, dass er seine Gaststätte sofort wieder öffnen darf.“ Das ist für mich der Kernsatz, und ich glaube, dass dies auch das Argument sein wird, warum die Klagen abgewiesen werden. Ich kenne ein paar Klein- und Soloselbständige. Keinem von denen ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid zugesandt worden, dass sie ihre Gewerbe einzustellen haben, ergo auch keine Begründung inkl. Rechtsgrundlage bekanntgegeben worden. Sie haben ihre Gewerbe geschlossen, weil es in der Presse stand, die Bürgermeister auf Grundlage landesfürstlicher Dekrete, und die wiederum auf Grundlage des höchst fragwürdigen Seuchenschutzgesetzes,… Mehr

Sonny
3 Jahre her

Solche Verfahren sind völlig nutzlos und zum Scheitern verurteilt.
Wer in den letzten Jahren mal versucht hat, sein Recht gegen staatliche Institutionen durchzusetzen, wird verstehen, was ich meine. Mit einer Ausnahme: ich wäre „Asylant“.
Sie verbrennen Zeit, Geld und Nerven. Und am Ende sprechen die (von der Regierung eingesetzten) Richter ein Urteil ganz im Sinne der Regierenden.
Die Urteilsbegründungen in solchen Fällen sind allerdings bemerkenswert erfinderisch.

Marc Hofmann
3 Jahre her

Schadenersatz…was für ein Witz!!!
Der Politiker, die Regierung, die Verantwortlichen werden diesen Schadenersatz NICHT ZAHLEN…wir Steuerzahler zahlen somit unseren eigenen Schaden und auch noch die Prozess-Anwaltskosten oben drauf.
Statt Schadenersatz bin ich für eine Gefängnisstrafe für die, die uns diesen Schaden…also den Schaden am Deutschen Volk…angerichtet haben!

elly
3 Jahre her

Die Sparer im Lande mussten sich schon einmal sagen lassen: „es gibt kein Recht auf Zinsen“ und so frage ich mich, gibt es ein Recht auf Umsätze?

schukow
3 Jahre her
Antworten an  elly

Nö, aber lt. Gaspodin Schröder gibt’s ja auch kein Recht auf Faulheit. Deswegen gibt es auch keine deiäutschen Boxer von Klasse, wie auch, ohne Rechte.

Metric
3 Jahre her

Die Grünen gehen ja, von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, einen anderen Weg: Zahlen soll für die Einbußen nicht der Staat (der die ggf. unverhältnismäßigen Maßnahmen angeordnet hat), sondern der Vermieter (der dafür nun wirklich überhaupt nichts kann). Auf ihrem „virtuellen Parteitag“ letztes Wochenende wurde der Beschluß gefasst: „Betriebe und Gewerbe, die direkt von der Pandemie-Schließung betroffen sind und kaum
Nachholeffekte bei den Einnahmen erzielen können, sollten die gesetzliche Möglichkeit bekommen, Mieten zu mindern oder gar auszusetzen.“ Das ist ein Angriff auf die grundgesetzliche Eigentumsgarantie sowie auf die Vertragsfreiheit zwischen zwei Unternehmern.
https://antraege.gruene.de/1LR20/Eindaemmung_Erholung_und_Erneuerung-4466

U.S.
3 Jahre her
Antworten an  Metric

„Die Eigentümer/ Vermieter sind doch „reiche“ Kapitalisten, die sich bereichern am Grundrecht auf Wohnen.“ (= Logik der R-R-G)

leonaphta
3 Jahre her

Vor allem ist Herr Vosgerau mit dem Buch „Herrschaft des Unrechts“ – nach seinem gleichnamigen Artikel im CICERO 2015 bekannt geworden und hat eine Klageschrift für das Bundesverfassungsgericht verfasst zum verrfassungswidrigen Handeln der Bundesregierung 2015, hier: https://www.afdbundestag.de/wp-content/uploads/sites/156/2018/05/organklage-afd-fraktion.pdf